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22/02 ZivilprozessordnungNorm
GEG §2;Beachte
Besprechung in:ÖStZ 1991, 566;Rechtssatz
Der Auftrag eines Gerichtes zum Erlag eines Kostenvorschusses zur Deckung voraussichtlicher Kosten einer Beweisaufnahme macht seiner Hauptsache nach keine Aussage darüber, welche Partei des Verfahrens schließlich mangels Erlages des Kostenvorschusses die aus Amtsgeldern für die Beweisaufnahme entrichteten Kosten dem Bund gegenüber zu begleichen hat (Hinweis E 18.11.1983, 83/17/0218; E 19.1.1990, 87/17/0034).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989170164.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.09.2016