RS Vwgh 1990/3/29 89/17/0164

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Veröffentlicht am 29.03.1990
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GEG §2;
GEG §3;
ZPO §365;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1991, 566;

Rechtssatz

Der Auftrag eines Gerichtes zum Erlag eines Kostenvorschusses zur Deckung voraussichtlicher Kosten einer Beweisaufnahme macht seiner Hauptsache nach keine Aussage darüber, welche Partei des Verfahrens schließlich mangels Erlages des Kostenvorschusses die aus Amtsgeldern für die Beweisaufnahme entrichteten Kosten dem Bund gegenüber zu begleichen hat (Hinweis E 18.11.1983, 83/17/0218; E 19.1.1990, 87/17/0034).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989170164.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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