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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
PrG 1976 §16a;Rechtssatz
Nach der Rsp des VwGH muß in der Tatumschreibung gem § 44a lit a VStG zum Ausdruck kommen, ob ein bestimmter Besch die Tat in eigener Verantwortung oder als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit strafrechtlich Verantwortliche begangen hat (Hinweis E VS 16.1.1987, 86/18/0073, 86/18/0077, VwSlg 12375 A/1987). Diese Rechtsauffassung hat auch durch das E eines weiteren verstärkten Senates vom 30.1.1990, 89/18/0008, wonach die Zitierung des § 9 VStG im Spruch des Straferkenntnisses unter dem Gesichtspunkt des § 44a lit b VStG (Bezeichnung der "verletzten Verwaltungsvorschrift") nicht gefordert ist, keine Änderung erfahren. Zu den Elementen einer entsprechenden Tatbezeichnung iSd § 44a lit a VStG gehört auch der Umstand, daß der Besch nicht als unmittelbarer Täter, sondern als verantwortliches Organ einer juristischen Person bestraft wird, worunter auch die eindeutige Anführung der Art der Organfunktion (handelsrechtlicher oder gewerberechtlicher Geschäftsführer) verstanden werden muß. Diese Rsp trifft nach § 9 Abs 1 VStG auch auf Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit - im vorliegenden Fall auf eine Kommanditgesellschaft - zu.
Schlagworte
Verwaltungsvorschrift Verantwortlicheneigenschaft Organe juristischer Personen (VStG §9)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1986170056.X02Im RIS seit
11.09.2001