RS Vwgh 1990/3/29 89/17/0081

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Veröffentlicht am 29.03.1990
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
GEG §1 Z6;
GEG §2;
ZPO §40 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1991, 342;

Rechtssatz

Der Begriff des INTERESSES BEIDER PARTEIEN im § 40 Abs 1 ZPO ist in einem weiteren Sinne als dem der bloßen Beweislast im strengen prozessualen Sinne aufzufassen. Immer dann, wenn einander Behauptungen und Gegenbehauptungen zu einem bestimmten Beweisthema gegenüberstehen, deren jeweilige Richtigkeit nach Auffassung des Gerichtes nur durch Einholung eines Sachverständigengutachtens geklärt werden kann, erfolgt diese Einholung im Interesse beider Parteien. Die Regeln über die Beweislast greifen nur dann Platz, wenn eine Tatsache unbewiesen geblieben ist (Hinweis E 10.5.1985, 84/17/0211); also etwa auch dann, wenn ein im Interesse beider Streitteile eingeholtes Sachverständigengutachten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen nicht klären konnte.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989170081.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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