Index
22/02 ZivilprozessordnungNorm
AVG §37;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1991, 342;Rechtssatz
Der Begriff des INTERESSES BEIDER PARTEIEN im § 40 Abs 1 ZPO ist in einem weiteren Sinne als dem der bloßen Beweislast im strengen prozessualen Sinne aufzufassen. Immer dann, wenn einander Behauptungen und Gegenbehauptungen zu einem bestimmten Beweisthema gegenüberstehen, deren jeweilige Richtigkeit nach Auffassung des Gerichtes nur durch Einholung eines Sachverständigengutachtens geklärt werden kann, erfolgt diese Einholung im Interesse beider Parteien. Die Regeln über die Beweislast greifen nur dann Platz, wenn eine Tatsache unbewiesen geblieben ist (Hinweis E 10.5.1985, 84/17/0211); also etwa auch dann, wenn ein im Interesse beider Streitteile eingeholtes Sachverständigengutachten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen nicht klären konnte.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989170081.X03Im RIS seit
11.07.2001