Index
10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1Leitsatz
Zurückweisung eines neuerlichen Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Individualantrags infolge Rechtskraft des den ersten Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses; keine Änderung der Sach- oder RechtslageSpruch
Der von M W, ..., gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Individualantrages gegen eine Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Randegg vom 30. Juli 2002, mit der ein Halte- und Parkverbot auf der Verbindungsstraße zwischen der L 92 und der L 6112 angeordnet wurde, wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Die Einschreiterin stellte an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Individualantrages gegen eine Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Randegg vom 30. Juli 2002, mit der ein Halte- und Parkverbot auf der Verbindungsstraße zwischen der L 92 und der L 6112 angeordnet wurde.
Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 29. August 2003, ONr. 7, wurde dieser Antrag abgewiesen, da unter Bedachtnahme auf den Inhalt des dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Antrages kein Anhaltspunkt für die Annahme bestand, daß die Verordnung unmittelbar in die Rechtssphäre der Antragstellerin eingreift und diese dabei verletzt.
Mit Antrag vom 9. September 2003, V69/03-10, begehrt die Einschreiterin in derselben Rechtssache nunmehr neuerlich die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Diesem neuerlichen Antrag steht - da keine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - die Rechtskraft des (den ersten Verfahrenshilfeantrag vom 20. Mai 2003, V69/03-1, abweisenden) Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 29. August 2003, V69/03-7, entgegen (vgl. VfSlg. 12.709/1991).
Der Antrag war daher zurückzuweisen.
Schlagworte
Rechtskraft, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:V69.2003Dokumentnummer
JFT_09968994_03V00069_2_00