TE Vfgh Beschluss 2003/10/6 V69/03

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.10.2003
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines neuerlichen Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Individualantrags infolge Rechtskraft des den ersten Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses; keine Änderung der Sach- oder Rechtslage

Spruch

Der von M W, ..., gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Individualantrages gegen eine Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Randegg vom 30. Juli 2002, mit der ein Halte- und Parkverbot auf der Verbindungsstraße zwischen der L 92 und der L 6112 angeordnet wurde, wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die Einschreiterin stellte an den Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Individualantrages gegen eine Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Randegg vom 30. Juli 2002, mit der ein Halte- und Parkverbot auf der Verbindungsstraße zwischen der L 92 und der L 6112 angeordnet wurde.

Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 29. August 2003, ONr. 7, wurde dieser Antrag abgewiesen, da unter Bedachtnahme auf den Inhalt des dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Antrages kein Anhaltspunkt für die Annahme bestand, daß die Verordnung unmittelbar in die Rechtssphäre der Antragstellerin eingreift und diese dabei verletzt.

Mit Antrag vom 9. September 2003, V69/03-10, begehrt die Einschreiterin in derselben Rechtssache nunmehr neuerlich die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Diesem neuerlichen Antrag steht - da keine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - die Rechtskraft des (den ersten Verfahrenshilfeantrag vom 20. Mai 2003, V69/03-1, abweisenden) Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 29. August 2003, V69/03-7, entgegen (vgl. VfSlg. 12.709/1991).

Der Antrag war daher zurückzuweisen.

Schlagworte

Rechtskraft, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:V69.2003

Dokumentnummer

JFT_09968994_03V00069_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten