RS Vwgh 1990/3/29 89/17/0081

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Veröffentlicht am 29.03.1990
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GEG §1 Z6;
GEG §2;
ZPO §40 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1991, 342;

Rechtssatz

Bei der Aufnahme eines Sachverständigenbeweises im Interesse beider Parteien kommt es nicht darauf an, in welchem prozentuellen oder absoluten Ausmaß ein solches Interesse gegeben ist bzw darauf, ob eine Partei ein stärkeres Interesse gehabt hätte als die andere, sondern lediglich darauf, ob der Sachverständigenbeweis auch im Interesse des (nunmehrigen) Bf gelegen war (Hinweis E 29.5.1981, 81/17/0038).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989170081.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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