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22/02 ZivilprozessordnungNorm
GEG §1 Z6;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1991, 342;Rechtssatz
Bei der Aufnahme eines Sachverständigenbeweises im Interesse beider Parteien kommt es nicht darauf an, in welchem prozentuellen oder absoluten Ausmaß ein solches Interesse gegeben ist bzw darauf, ob eine Partei ein stärkeres Interesse gehabt hätte als die andere, sondern lediglich darauf, ob der Sachverständigenbeweis auch im Interesse des (nunmehrigen) Bf gelegen war (Hinweis E 29.5.1981, 81/17/0038).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989170081.X02Im RIS seit
11.07.2001