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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GEG §1 Z6;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1991, 342;Rechtssatz
Der Richter kann kraft seiner diskretionären Gewalt auch von Amts wegen alle Beweismittel aufnehmen, von denen er nach dem Inhalt der Klage oder der mündlichen Verhandlung Aufklärung über erhebliche Tatsachen erwarten kann. Der Kostenbeamte darf jedoch als Verwaltungsorgan die Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Richters nicht überprüfen (Hinweis E 21.9.1983, 83/17/0062); die Bekämpfung der Notwendigkeit des Sachverständigengutachtens kann daher nur durch Ausschöpfung der im gerichtlichen Verfahren vorgesehenen Rechtsmittel verfolgt werden.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989170081.X05Im RIS seit
11.07.2001