RS Vwgh 1990/3/29 86/17/0055

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Veröffentlicht am 29.03.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;

Rechtssatz

Von einem aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung stammenden Zustimmungsnachweis kann nur dann gesprochen werden, wenn ein die Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten betreffendes Beweisergebnis schon vor der Begehung der Tat vorhanden war (etwa in Form einer entsprechenden Urkunde, aber auch einer Zeugenaussage usw). Da dies auf ein erst nach diesem Zeitpunkt zustandegekommenes Beweisergebnis nicht zutrifft, genügt es zur Erbringung des vom Gesetzgeber geforderten Zustimmungsnachweises jedenfalls nicht, wenn sich der - diesbezüglich beweispflichtige - Besch auf die erst im Verwaltungsstrafverfahren abzulegende Zeugenaussage des verantwortlichen Beauftragten beruft, mit der dessen Zustimmung zur Bestellung unter Beweis gestellt werden soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986170055.X03

Im RIS seit

29.03.1990

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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