RS Vwgh 1990/3/29 86/17/0055

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Veröffentlicht am 29.03.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4 idF 1983/176;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/10/0266 E 25. März 1985 RS 3

Stammrechtssatz

Erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Behörde die Zustimmung der zum "verantwortlichen Beauftragten" bestellten Person nachgewiesen wird, wirkt diese Bestellung; erst mit dem Einlangen des Zustimmungsnachweises bei der Behörde tritt der ihr gegenüber namhaft gemachte "verantwortliche Beauftragte" in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnormen an die Stelle des Inhabers des zur Verfolgung nach außen Berufenen. (Hinweis auf E vom 15.9.1966, 0525/66)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986170055.X01

Im RIS seit

29.03.1990

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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