TE Vwgh Beschluss 2008/10/3 2008/10/0193

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Veröffentlicht am 03.10.2008
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
NatSchG Tir 2005 §29 Abs8;
NatSchG Tir 2005 §29 Abs9;
NatSchG Tir 2005 §42 Abs1;
NatSchG Tir 2005 §43 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, in der Beschwerdesache des F K in Z, vertreten durch Mag. Michael Tinzl und Mag. Albert Frank, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Museumstraße 21 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol und der Tiroler Landesregierung vom 3. Juli 2008, Zl. IIIa1-W-15.051/17, betreffend wasserrechtliche (Spruchteil A), naturschutzrechtliche (Spruchteil B) und forstrechtliche (Spruchteil C) Bewilligung (mitbeteiligte Partei Zeller Bergbahnen Zillertal GesmbH & Co KG in 6280 Zell am Ziller, Rohrberg 23), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchteil B richtet, zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid (Spruchteil B) der Tiroler Landesregierung vom 3. Juli 2008 wurde der mitbeteiligten Partei die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Erweiterung einer Schneeanlage nach Maßgabe näher bezeichneter Projektunterlagen und bei Einhaltung von im Einzelnen genannten Nebenbestimmung erteilt.

Gegen die mit dem angefochtenen Bescheid erteilte wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der - soweit die naturschutzrechtliche Bewilligung in Rede steht - vorgebracht wird, das Projekt der mitbeteiligten Partei nehme Grundflächen des Beschwerdeführers in Anspruch, dieser habe jedoch nicht die gemäß § 43 Abs. 2 Tiroler Naturschutzgesetz erforderliche Zustimmungserklärung abgegeben. Da die Zustimmungserklärung jedoch eine Voraussetzung für die Sachentscheidung sei, hätte die belangte Behörde die naturschutzrechtliche Bewilligung nicht erteilten dürfen.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 2. September 2008, Zl. 2007/10/0079, und die dort zitierte Vorjudikatur), führt das Eigentum an einem Teil der vom bewilligungsbedürftigen Vorhaben erfassten Grundfläche weder zu einem vom Tiroler Naturschutzgesetz (Tir NatschG) anerkannten rechtlichen Interesse noch zu einem Rechtsanspruch des Grundeigentümers auf Versagung der beantragten Bewilligung. Dem Grundeigentümer erwächst aus der dem Antragsteller erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligung in Ansehung der Ausführung des Vorhabens keine öffentlich-rechtliche Duldungspflicht. Die Möglichkeit zivilrechtlicher Gegenwehr - etwa auch zur Verhinderung des Entstehens von allfälligen Verpflichtungen gemäß § 29 Abs. 8 und 9 Tir NatSchG - wird durch die öffentlichrechtliche Bewilligung in keiner Weise berührt oder gar ausgeschlossen.

Soweit der Beschwerdeführer auf § 43 Abs. 2 Tir NatSchG verweist, so bezweckt auch diese Bestimmung nicht den Schutz von Eigentümerrechten. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine im Dienste der Verwaltungsökonomie stehende Vorschrift: Ein Bewilligungsverfahren soll nur in solchen Fällen durchgeführt werden müssen, in denen sichergestellt erscheint, dass das Vorhaben nicht allein schon wegen der fehlenden Zustimmung des Grundeigentümers zum Scheitern verurteilt ist. Aus der genannten Vorschrift kann - anders als nach der anders gelagerten Vorschrift des Kärntner Naturschutzgesetzes - eine Parteistellung des vom Antragsteller verschiedenen Grundeigentümers nicht abgeleitet werden (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 2. September 2008 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Durch die mit dem angefochtenen Bescheid (Spruchteil B) der mitbeteiligten Partei erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung kann der Beschwerdeführer daher in keinem Recht verletzt worden sein. Die dagegen erhobene Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Die Erledigung der gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung (Spruchteil A) erhobenen Beschwerde obliegt dem dafür zuständigen Senat 07.

Wien, am 3. Oktober 2008

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008100193.X00

Im RIS seit

05.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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