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22/02 ZivilprozessordnungNorm
GEG §2;Beachte
Besprechung in:ÖStZ 1991, 566;Rechtssatz
Aus den § 289 Abs 1, § 357 und § 362 Abs 1 ZPO ergibt sich, daß der Sachverständigenbeweis eine Einheit darstellt, die es verbietet, entgegen dem der Zivilprozeßordnung immanenten Grundsatz der Gemeinschaftlichkeit der Beweismittel die Kostenersatzpflicht nach Teilleistungen der Sachverständigen auf die Parteien aufzuteilen. Beschließt das Gericht die Einholung des Sachverständigengutachtens ausdrücklich von Amts wegen, hat nur derjenige die Sachverständigengebühren zu ersetzen, in dessen Interesse es eingeholt wurde (Hinweis E 22.11.1982, 82/17/0124, E 20.6.1986, 86/17/0088).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989170164.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.09.2016