RS Vwgh 1990/3/29 89/17/0139

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Veröffentlicht am 29.03.1990
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Index

21/03 GesmbH-Recht
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
55 Wirtschaftslenkung

Norm

GewO 1973 §370;
GmbHG §18;
PrG 1976 idF 1982/311;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;
VStG §9;

Rechtssatz

In Fällen, in denen es nach der Verwaltungsvorschrift darauf ankommt, ob eine Person als handelsrechtlicher oder gewerberechtlicher Geschäftsführer bestraft werden soll, genügt diese undifferenzierte Bezeichnung als "Geschäftsführer" im Spruch den Anforderungen des § 44a lit a VStG nicht.

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9) Vertreter "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989170139.X01

Im RIS seit

11.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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