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21/03 GesmbH-RechtNorm
GewO 1973 §370;Rechtssatz
In Fällen, in denen es nach der Verwaltungsvorschrift darauf ankommt, ob eine Person als handelsrechtlicher oder gewerberechtlicher Geschäftsführer bestraft werden soll, genügt diese undifferenzierte Bezeichnung als "Geschäftsführer" im Spruch den Anforderungen des § 44a lit a VStG nicht.
Schlagworte
Verantwortlichkeit (VStG §9) Vertreter "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes OrganEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989170139.X01Im RIS seit
11.09.2001