RS Vwgh 1990/4/2 89/15/0005

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Veröffentlicht am 02.04.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §303 Abs1;
BAO §303 Abs4;
UStG 1972 §12;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 19;

Rechtssatz

Der AbgPfl hat zwar nach StRsp des VwGH kein subjektives Recht auf Wiederaufnahme von Amts wegen (Hinweis E 3.10.1988, 87/15/0075); nimmt die Beh aber wahr, daß die Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme gegeben sind, hat sie diese nicht nur zum Nachteil, sondern auch zum Vorteil des AbgPfl zu verfügen (Hinweis VfGH 14.12.1966, B 159/66, VfSlg 5429/1966. Im vorliegenden Fall würde dies bedeuten, daß bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen eines erhöhten Vorsteuerabzuges grundsätzlich auch gegenüber dem Empfänger der vom AbgPfl erbrachten Leistungen das USt-Verfahren (auch von Amts wegen) wiederaufgenommen werden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150005.X04

Im RIS seit

02.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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