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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AZG §15 Abs2;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E 14.4.1988, 88/08/0090) stellen Belehrungen über die geltenden Arbeitszeitvorschriften und die Aufforderung, diese einzuhalten, nur einen Teil eines betrieblichen Kontrollsystems dar, zu dessen Einrichtung der Arbeitgeber verpflichtet ist. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen, wozu es zB gehört, die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden so zu gestalten, daß sie keinen Anreiz zur Verletzung von Arbeitszeitvorschriften darstellen. Nur wenn der Arbeitgeber beweist (nunmehr seit der VStG-Novelle zu § 5 Abs 1: glaubhaft macht), daß ein Verstoß gegen Arbeitszeitvorschriften durch einen Lenker trotz der Ermöglichung der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften durch den Fahrtauftrag und trotz Bestehens und Funktionierens eines solchen, von ihm im einzelnen darzulegenden Systems ohne sein Wissen und ohne seinen Willen erfolgt ist, kann ihm der Verstoß nicht in strafrechtlicher Hinsicht zugerechnet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190044.X02Im RIS seit
02.04.1990