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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KJBG 1948 §17 Abs1;Rechtssatz
Das zum Tatbestand der Verwaltungsübertretungen nach § 17 Abs 1, § 18 Abs 1 und § 19 Abs 1 KJBG 1948 weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich um Ungehorsamsdelikte iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG, bei denen der Besch glaubhaft machen muß, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Dazu bedarf es der Darlegung, daß er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (Hinweis E 23.5.1989, 88/08/0005).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190078.X05Im RIS seit
02.04.1990Zuletzt aktualisiert am
14.05.2009