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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1090;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1991, 421;Rechtssatz
Weder als Bestandverträge iSd § 1090 bis § 1095 ABGB noch als sonstige Verträge iSd § 33 TP 5 Abs 1 GebG können Vereinbarungen gewertet werden, die ihrem Wesen nach einer anderen Art von Rechtsgeschäft entsprechen, das entweder einer anderen TP des § 33 GebG unterliegt oder das von dem auf bestimmte Rechtsgeschäftstypen abgestellten Tarif des § 33 GebG überhaupt nicht erfaßt wird. Ob ein Bestandvertrag oder ein sonstiger Vertrag iSd § 33 TP 5 GebG vorliegt, ist nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150147.X02Im RIS seit
02.04.1990Zuletzt aktualisiert am
25.08.2010