RS Vwgh 1990/4/2 89/15/0147

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Veröffentlicht am 02.04.1990
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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §1090;
GebG 1957 §33 TP5 Abs1;
GebG 1957 §33;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991, 421;

Rechtssatz

Weder als Bestandverträge iSd § 1090 bis § 1095 ABGB noch als sonstige Verträge iSd § 33 TP 5 Abs 1 GebG können Vereinbarungen gewertet werden, die ihrem Wesen nach einer anderen Art von Rechtsgeschäft entsprechen, das entweder einer anderen TP des § 33 GebG unterliegt oder das von dem auf bestimmte Rechtsgeschäftstypen abgestellten Tarif des § 33 GebG überhaupt nicht erfaßt wird. Ob ein Bestandvertrag oder ein sonstiger Vertrag iSd § 33 TP 5 GebG vorliegt, ist nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu prüfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150147.X02

Im RIS seit

02.04.1990

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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