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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Durch das Versäumnis einer Behörde, sich mit einem ihr vorgelegten Privatgutachten auseinanderzusetzen, kann das Recht auf Parteiengehör nicht verletzt werden.
Schlagworte
Parteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190028.X01Im RIS seit
01.02.2002Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009