RS Vwgh 1990/4/2 90/19/0028

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Veröffentlicht am 02.04.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;

Rechtssatz

Durch das Versäumnis einer Behörde, sich mit einem ihr vorgelegten Privatgutachten auseinanderzusetzen, kann das Recht auf Parteiengehör nicht verletzt werden.

Schlagworte

Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190028.X01

Im RIS seit

01.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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