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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Läßt der Inhalt des Schreibens des Berufungswerbers keinen Zweifel daran, daß er damit auf den Inhalt des bekämpften Bescheides Bezug nimmt und eine Abstandnahme von dieser behördlichen Verfügung anstrebt, so kommt es dabei auf die Bezeichnung des Rechtsmittels als Berufung nicht an (Hinweis E 2.3.1960, 1960/58, VwSlg 5227 A/1960).
Schlagworte
FormerfordernisseVerbesserungsauftrag Ausschluß BerufungsverfahrenBerufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als BerufungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190145.X01Im RIS seit
02.04.1990Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010