RS Vwgh 1990/4/2 90/19/0145

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.04.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs5;

Rechtssatz

Läßt der Inhalt des Schreibens des Berufungswerbers keinen Zweifel daran, daß er damit auf den Inhalt des bekämpften Bescheides Bezug nimmt und eine Abstandnahme von dieser behördlichen Verfügung anstrebt, so kommt es dabei auf die Bezeichnung des Rechtsmittels als Berufung nicht an (Hinweis E 2.3.1960, 1960/58, VwSlg 5227 A/1960).

Schlagworte

FormerfordernisseVerbesserungsauftrag Ausschluß BerufungsverfahrenBerufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190145.X01

Im RIS seit

02.04.1990

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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