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L70107 Betriebszeiten Ladenschluß Öffnungszeiten TirolNorm
GewO 1973 §368 Z17;Rechtssatz
Jedes Offenhalten der Verkaufsstellen verstößt ohne Rücksicht auf dessen Zweck gegen das Gebot des Geschlossenhaltens, soweit das Gesetz nicht Ausnahmen zuläßt; die tatsächliche Ausübung des Gewerbes ist nicht erforderlich (Hinweis E 29.4.1983, 81/11/0038, 0040).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190045.X01Im RIS seit
02.04.1990