RS Vwgh 1990/4/2 90/19/0078

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Veröffentlicht am 02.04.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a litb;

Rechtssatz

Wird in der dem Besch zugestellten Ladung der ihm zur Last gelegte Sachverhalt umschrieben, so wird damit dem Erfordernis des § 19 Abs 2 AVG entsprochen. Es besteht keine Notwendigkeit, dem Besch darüber hinaus die Subsumtion der ihm angelasteten Übertretungen in einer dem § 44 a lit b VStG entsprechenden Weise zur Kenntnis zu bringen. Dies ist auch nicht für eine Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG erforderlich (Hinweis E 2.4.1987, 87/18/0029).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190078.X02

Im RIS seit

02.04.1990

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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