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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19 Abs2;Rechtssatz
Wird in der dem Besch zugestellten Ladung der ihm zur Last gelegte Sachverhalt umschrieben, so wird damit dem Erfordernis des § 19 Abs 2 AVG entsprochen. Es besteht keine Notwendigkeit, dem Besch darüber hinaus die Subsumtion der ihm angelasteten Übertretungen in einer dem § 44 a lit b VStG entsprechenden Weise zur Kenntnis zu bringen. Dies ist auch nicht für eine Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG erforderlich (Hinweis E 2.4.1987, 87/18/0029).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190078.X02Im RIS seit
02.04.1990Zuletzt aktualisiert am
14.05.2009