Index
L65500 FischereiNorm
BinnenfischereiG 1885;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/19/0025 90/19/0024Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/15/0270 E 3. November 1986 VwSlg 6166 F/1986 RS 11Stammrechtssatz
Der VwGH ist nicht befugt, im Falle der Ablehnung einer Beschwerde durch den VfGH iSd § 144 Abs 2 B-VG und der anschließenden Abtretung dieser Beschwerde an ihn die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch den der Beschwerde zugrundeliegenden Bescheid zu prüfen (Hinweis auf E 4.10.1985, 85/17/0045).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190023.X01Im RIS seit
07.03.2002Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010