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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §33 TP8 Abs1;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1990/12, S 718; ÖStZB 1991, 338;Rechtssatz
Gebührenpflicht kann nur ein Rechtsgeschäft auslösen, über das entweder eine Urkunde errichtet worden ist oder hinsichtlich dessen der Tatbestand einer Ersatzbeurkundung gegeben ist. (Hinweis E 27.9.1984, 83/15/0165). Ist ein Rechtsgeschäft nicht rechtsgültig zustandegekommen, so kann selbst dann eine Gebührenpflicht nicht eintreten, wenn über diese nicht rechtswirksame Vereinbarung eine Urkunde errichtet worden ist oder der Tatbestand der Ersatzbeurkundung gegeben ist. (Hier: Aufnahme eines offenbar nicht zugezählten Darlehens in die Bücher einer GmbH).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988150007.X01Im RIS seit
02.04.1990