Index
E3R E19103000;Norm
32003R0343 Dublin-II Art13;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der Bundesministerin für Inneres gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 16. Februar 2006, Zl. 267.719/9-II/06/06, betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß § 37 Asylgesetz 2005 (mitbeteiligte Partei: J, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 13), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Der Mitbeteiligte, ein indischer Staatsangehöriger, reiste am 31. Dezember 2005 über Tschechien in das Bundesgebiet ein und brachte noch am selben Tag beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, einen Asylantrag ein.
Diesen Antrag wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 23. Jänner 2006 gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (AsylG) als unzulässig zurück, erklärte für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 13 iVm Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung Tschechien für zuständig, und wies den Mitbeteiligten gemäß § 5a Abs. 1 und 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien aus. Gleichzeitig schloss es die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 64 Abs. 2 AVG aus.
Der dagegen erhobenen Berufung erkannte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 37 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) die aufschiebende Wirkung zu.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde und Erstattung einer Gegenschrift durch den Mitbeteiligten in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Gemäß § 75 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren - mit für den gegenständlichen Fall nicht relevanten Ausnahmen - nach den Bestimmungen des AsylG zu Ende zu führen.
Der Mitbeteiligte hat nach dem Inhalt der Verwaltungsakten seinen Asylantrag am 31. Dezember 2005 bei der Erstaufnahmestelle eingebracht. Sein Asylverfahren ist daher noch an diesem Tag anhängig geworden, weshalb es nach den Bestimmungen des AsylG zu führen gewesen wäre. Wie die Amtsbeschwerde zu Recht aufzeigt, entsprach es nicht dem Gesetz, der Berufung des Mitbeteiligten unter Anwendung des § 37 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Bei diesem Ergebnis kommt ein Kostenzuspruch an den Mitbeteiligten gemäß § 47 Abs. 3 VwGG nicht in Betracht. Wien, am 7. Oktober 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006190828.X00Im RIS seit
07.11.2008Zuletzt aktualisiert am
04.03.2009