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50/02 Sonstiges GewerberechtNorm
ARG 1984 §12 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/19/0050Rechtssatz
Die nach der Bestimmung des Abschnittes 14 Z 2 lit b der Anlage zur ARGV zugelassenen Tätigkeiten haben nur Filme, nicht aber auch Magnetbänder (Videobänder oder Videokassetten) zum Gegenstand. Der " Verleih " von Videokassetten zählt auch deshalb nicht zu den nach der Ausnahmebestimmung des Abschnittes 14 Z 2 lit b der Anlage zur ARGV zugelassenen Tätigkeiten, weil es sich dabei weder um das " Durchsehen " noch um die " Expedition " handelt (Hinweis E 19.2.1987, 86/08/0227).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190049.X02Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013