RS Vwgh 1990/4/2 90/19/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.04.1990
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Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §12 Abs1;
ARG 1984 §3 Abs1;
ARGV 1984 §1 Abs1;
ARGV 1984 Anl Abschn13 Z7;
ARGV 1984 Anl Abschn14 Z2;
BZG §2 Abs1 Z1 lita;
BZG §2 Abs2;
BZG §4 Abs1 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/19/0050

Rechtssatz

Die nach der Bestimmung des Abschnittes 14 Z 2 lit b der Anlage zur ARGV zugelassenen Tätigkeiten haben nur Filme, nicht aber auch Magnetbänder (Videobänder oder Videokassetten) zum Gegenstand. Der " Verleih " von Videokassetten zählt auch deshalb nicht zu den nach der Ausnahmebestimmung des Abschnittes 14 Z 2 lit b der Anlage zur ARGV zugelassenen Tätigkeiten, weil es sich dabei weder um das " Durchsehen " noch um die " Expedition " handelt (Hinweis E 19.2.1987, 86/08/0227).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190049.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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