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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1090;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1991, 421;Rechtssatz
Das Bestandrecht ist ein obligatorisches Recht; es können daher auch unselbständige Teile einer Sache vermietet oder verpachtet werden. Es kommt daher auch die Begründung von Bestandrechten an Wandflächen, insb zu Reklamezwecken (Hinweis OGH 15.10.1969, 7 Ob 157/69, EvBl 1970/38 oder zur Anbringung von Schaukästen (Hinweis OGH 31.3.1954, 1 Ob 22/54, SZ 27/82) in Betracht. Ebenso ist die Miete zukünftiger Sachen möglich (Hinweis OGH 3.4.1957, 3 Ob 151/57, EvBl 1957/256). Der Gegenstand muß aber hinreichend bestimmt sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989150147.X04Im RIS seit
02.04.1990Zuletzt aktualisiert am
25.08.2010