RS Vwgh 1990/4/2 89/15/0147

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.04.1990
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §1090;
GebG 1957 §33 TP5 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1991, 421;

Rechtssatz

Das Bestandrecht ist ein obligatorisches Recht; es können daher auch unselbständige Teile einer Sache vermietet oder verpachtet werden. Es kommt daher auch die Begründung von Bestandrechten an Wandflächen, insb zu Reklamezwecken (Hinweis OGH 15.10.1969, 7 Ob 157/69, EvBl 1970/38 oder zur Anbringung von Schaukästen (Hinweis OGH 31.3.1954, 1 Ob 22/54, SZ 27/82) in Betracht. Ebenso ist die Miete zukünftiger Sachen möglich (Hinweis OGH 3.4.1957, 3 Ob 151/57, EvBl 1957/256). Der Gegenstand muß aber hinreichend bestimmt sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150147.X04

Im RIS seit

02.04.1990

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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