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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Hat die Beh zweiter Instanz die (nur) teilweise Anfechtung des Bescheides der Beh erster Instanz durch die Berufung außer acht gelassen und auch jenen Teil des Bescheides, der in Rechtskraft erwachsen ist, einer Erledigung zugeführt, so wird der Berufungswerber dadurch dann in keinem Recht verletzt, wenn ihm durch die Bestätigung des (rechtskräftigen) Teiles des Spruches des Bescheides der Erstbehörde kein Rechtsnachteil erwachsen ist (Hinweis E 21.2.1990, 89/03/0113).
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190139.X01Im RIS seit
06.08.2001