RS Vwgh 1990/4/2 90/19/0139

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Veröffentlicht am 02.04.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §73 Abs2;
VwGG §42 Abs1;

Rechtssatz

Hat die Beh zweiter Instanz die (nur) teilweise Anfechtung des Bescheides der Beh erster Instanz durch die Berufung außer acht gelassen und auch jenen Teil des Bescheides, der in Rechtskraft erwachsen ist, einer Erledigung zugeführt, so wird der Berufungswerber dadurch dann in keinem Recht verletzt, wenn ihm durch die Bestätigung des (rechtskräftigen) Teiles des Spruches des Bescheides der Erstbehörde kein Rechtsnachteil erwachsen ist (Hinweis E 21.2.1990, 89/03/0113).

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190139.X01

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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