RS Vwgh 1990/4/2 AW 90/04/0022

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Veröffentlicht am 02.04.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §360 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Maßnahme gem § 360 Abs 1 GewO 1973 - Abgesehen davon, daß der VwGH im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen hat, und daß ferner der Inhaber einer gewerblichen Betriebsanlage durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht die Rechtsstellung erlangen könnte, diese Anlage trotz Fehlens einer erforderlichen Genehmigung betreiben zu dürfen, macht der ASt unter Berufung auf seine Stellung als gewerberechtlicher Geschäftsführer zur Begründung des Aufschiebungsantrages nicht mit dem normativen Abspruch des angefochtenen Bescheides im Zusammenhang stehende Nachteile für seine Person sondern vielmehr ausschließlich solche in Ansehung seines Dienstgebers - des Inhabers der gegenständlichen gewerblichen Betriebsanlage - geltend. Mögliche Nachteile Dritter erfüllen aber nicht die vordargestellten Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs 2 VwGG. Dem Aufschiebungsantrag war somit schon auf Grund dieser Erwägungen nicht stattzugeben.

Schlagworte

Anspruch auf Zuerkennung Rechtzeitigkeit VfGH Ausübung der Berechtigung durch einen Dritten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990040022.A01

Im RIS seit

02.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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