RS Vwgh 1990/4/2 90/19/0203

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.04.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung

Norm

VwGG §61 Abs1;
VwGG §62 Abs1;
ZPO §65 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Bestimmung des § 65 Abs 1 zweiter Satz ZPO handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Norm, auf die sich die im § 61 Abs 1 erster Satz VwGG angeordnete sinngemäße Geltung der Vorschriften über das zivilrechtliche Verfahren nicht erstreckt. Nach der letztgenannten Bestimmung gelten die Vorschriften über das zivilrechtliche Verfahren sinngemäß nur für die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe, während für das Verfahren vor dem VwGH gem § 62 Abs 1 VwGG sinngemäß das AVG gilt (Hinweis B 27.2.1986, 86/08/0008 bis 0010), dem eine den § 65 Abs 1 zweiter Satz ZPO entsprechende Bestimmung fremd ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190203.X02

Im RIS seit

02.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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