RS Vwgh 1990/4/2 90/19/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.04.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/19/0025 90/19/0024

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0066/70 E 22. Jänner 1971 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Befangenheitsgrund kann sich stets nur auf individuelle Verwaltungsorgane (Organwalter), nicht aber auch auf eine Behörde als solche beziehen. (Hinweis auf E vom 17. September 1951, Zl. 0100/49, VwSlg. 2221 A/1951)

Schlagworte

Abgrenzung der Begriffe Behörde und Organwalter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190023.X02

Im RIS seit

07.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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