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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0173/75 B 18. März 1975 VwSlg 8788 A/1975 RS 1Stammrechtssatz
Die nur teilweise Erfüllung eines Mängelbehebungsauftrages in Ansehung einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde schließt die Wirksamkeit der im § 34 Abs 2 VwGG 1965 verankerten Fiktion, wonach die Versäumung der Verbesserungsfrist als Zurückziehung der Beschwerde zu gelten habe, nicht aus; als Folge des Unterbleibens der fristgerechten Bescheidvorlage muss die Rückziehung der Beschwerde angenommen und mit einer auf die Vorschriften des § 34 Abs 2 und des § 33 Abs 1 VwGG 1965 gegründeten Einstellung des Beschwerdeverfahrens vorgegangen werden.
Schlagworte
ZurückziehungMängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990120007.X01Im RIS seit
02.04.1990Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010