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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140 Abs7;Rechtssatz
Ein aufhebendes Erkenntnis des VfGH wirkt lediglich auf den Rechtsfall zurück, der den Anlaß für das Gesetzesprüfungsverfahren gebildet hat; im übrigen wirkt es lediglich vom Tag des Wirksamkeitsbeginnes der Aufhebung pro futuro. Das G gilt also für Rechtsfälle, deren Sachverhalte sich bis zum Inkrafttreten der Aufhebung konkretisiert haben, weiter.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990120099.X01Im RIS seit
12.06.2001