RS Vwgh 1990/4/2 88/15/0007

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Veröffentlicht am 02.04.1990
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP8 Abs1;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1990/12, S 718; ÖStZB 1991, 338;

Rechtssatz

Nicht die Urkunde als solche, sondern das jeweilige Rechtgeschäft unterliegt der Gebühr. Die Urkunde ist lediglich Bedingung für die Gebührenpflicht eines Rechtsgeschäftes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988150007.X02

Im RIS seit

02.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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