Index
16 MedienrechtNorm
B-VG Art137 / ord RechtswegLeitsatz
Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über einen aus dem Gemeinschaftsrecht abgeleiteten Staatshaftungsanspruch wegen fehlgeschlagener Investitionen zur Errichtung eines Privatfernsehsenders infolge Untätigkeit des Gesetzgebers; hingegen Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über den durch die Nichterteilung einer Fernsehlizenz durch die Rundfunkbehörde entstandenen Schaden; keine materielle Berechtigung der Klage mangels hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht iSd Rechtsprechung des EuGH; Zulässigkeit eines Fernsehmonopols aus im öffentlichen Interesse liegenden Gründen nichtwirtschaftlicher Art; keine diskriminatorische Ausgestaltung dieses Monopols, keine Verletzung der Fernseh-RichtlinieSpruch
1. Das Klagebegehren in der Höhe von € 14,035.437,67 samt 4 % Zinsen aus € 14,035.437,67 ab dem 24. September 2001 wird, soweit darin die Haftung des Bundes aus gemeinschaftsrechtswidrigem Unterlassen des Gesetzgebers abgeleitet wird, abgewiesen. Im übrigen wird dieses Klagebegehren zurückgewiesen.
2. Das Mehrbegehren in der Höhe von € 12.000.000,- sowie 4 % Zinsen aus € 12,000.000,- ab dem 25. November 2002 wird zurückgewiesen.
3. Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Die vorliegende, auf Art137 B-VG gestützte Klage richtet sich gegen die "Republik Österreich" (gemeint wohl: den Bund). Der Kläger, der in Österreich bereits im Jahre 1996 als Gesellschafter der Fa. RTS Radio- und Fernsehproduktions GmbH (im folgenden: RTS) Privatfernsehen betreiben wollte, was ihm aber aufgrund des von ihm behaupteten verfassungs- und europarechtswidrigen ORF-Monopols nicht möglich war, begehrt in seiner Klage vom 24. September 2001 von der beklagten Partei aus dem Titel der Staatshaftung € 14,035.437,67 s.A.
- nach Klagsausdehnung vom 25. November 2002 jedoch nunmehr € 26,035.437,67 samt 4 % Zinsen aus € 14,035.437,67 ab dem 24. September 2001, sowie 4 % Zinsen aus € 12,000.000,- ab dem 25. November 2002, sowie die Kosten des Verfahrens.
Der Kläger war bis 1993 Tonmeister beim ORF. Er bringt vor, er habe schon damals eine mobile Produktionseinheit besessen, die zur Produktion und Direktübertragung von Fernseh- und Radiosendungen geeignet gewesen sei. Um Aufträge zu beschaffen, gründete er zusammen mit weiteren Personen die RTS mit dem Geschäftszweck, Rundfunkproduktionen zu erstellen. Die RTS habe jedoch in Österreich vergeblich um eine Lizenz zur Gestaltung und Abstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen angesucht.
Die RTS gründete in London die ICS Broadcasting Ltd. (im folgenden: ICS). Letztere habe bei der zuständigen englischen Behörde die Erteilung der europaweiten Satellitenlizenz NDS 126 "für Rundfunksendungen für Österreicher in Europa" erwirkt. Mit dieser Lizenz sei es bereits im Februar 1996 möglich gewesen, konkrete Verhandlungen über Fußballrechte betreffend die Übertragung der Spiele der österr. Bundesliga aufzunehmen. Gleichzeitig seien Verhandlungen mit verschiedenen Medienunternehmen zum Zweck einer Partnerschaft aufgenommen worden. Am 20. April 1996 seien mit der Scandinavian Broadcasting System SA (im folgenden: SBS), die zu diesem Zeitpunkt als Konkurrent des ORF im Wettbewerb um die Übertragungsrechte betreffend die österreichische Bundesliga aufgetreten sei, "Heads of Agreement" vereinbart worden, die bereits eine konkrete Beteiligung der SBS an der ICS zum Gegenstand hatten.
Das Projekt "ICS" habe eine Ausstrahlung des in Österreich produzierten Programms über die in London erteilte Satelliten-Lizenz von London digital vornehmlich für Österreicher im gesamten EU-Raum, insbesondere in Österreich auf dem Satellitensystem SES-ASTRA vorgesehen. Einerseits sollte das Programm direkt über individuelle Satellitenschüsseln, anderseits durch Einspeisung und Verteilung über die österreichischen Kabelnetze sowie Gemeinschaftsanlagen verteilt und empfangen werden. Es seien bereits die Verträge mit den Kabelbetreibern ausverhandelt gewesen. Es sei auch im Falle der Ausschreibung von Fernsehlizenzen für terrestrische Frequenzen geplant gewesen, auch um die Erteilung dieser Lizenzen anzusuchen.
Es seien von verschiedenen Banken - im Vertrauen auf das in Aussicht genommene Projekt - bereits großzügige Kredite vergeben worden. Am 9. Juli 1996 sei das bis zu diesem Zeitpunkt bis ins Detail ausgearbeitete Projekt der Öffentlichkeit vorgestellt worden. Der Sendebetrieb hätte binnen Wochen aufgenommen werden können. Am 24. September 1996 sei das Inkrafttreten der "Heads of Agreement", verschiedener anderer Vereinbarungen und der Dienstverträge zwischen der SBS und der RTS unter der Bedingung vereinbart worden, daß die SBS einen näher bezeichneten Geschäftsplan bis 31. Dezember 1996 schriftlich genehmigen sollte.
Zu diesem Zeitpunkt sei das Projekt unter "enormen finanziellen Aufwand" sowohl in programmlicher als auch in organisatorischer und technischer Hinsicht startreif vorbereitet gewesen. Letztlich sollte die SBS gegen Übernahme von 80 Prozent der Anteile der ICS die gesamte Finanzierung übernehmen, sodaß der Kläger und seine Banken den Rückfluß der Investitionen im Fall der Projektrealisierung habe erwarten können.
1.2. Am 12. September 1996 wurde ein vom Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst erarbeiteter Ministerialentwurf "zum Kabel-Rundfunkgesetz", GZ 600.430/7-V/4/96, (der Kläger betont den zeitlichen Zusammenhang zwischen der erwähnten Pressekonferenz vom 9. Juli 1996 und der Ausarbeitung des Ministerialentwurfes) zur Begutachtung versandt. Dessen §36 lautete:
"Weiterverbreitung
(1) Die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen aus dem Ausland, die ihrem Inhalt nach speziell für den Empfang durch das österreichische Publikum bestimmt sind und deren Veranstalter sich im Ausland niedergelassen hat, um die österreichische Rechtsordnung zu umgehen, ist unzulässig und durch die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde durch Verordnung zu untersagen.
(2) Der an die Allgemeinheit gerichtete Verkauf und Vertrieb von technischen Vorrichtungen zur Entschlüsselung eines Fernsehprogrammes, dessen Weiterverbreitung durch eine Verordnung gemäß Abs1 untersagt ist, ist unzulässig."
1.3. Nach Auffassung des Klägers führte dieser Entwurf, der über die Medien an die Öffentlichkeit gelangte, zusammen mit der Tatsache, daß es 1996 noch keine innerstaatlichen Gesetze für Privatfernsehen gab, zum Rückzug der SBS vom Projekt am 20. November 1996. Infolge dieses Rückzuges seien alle Aufwendungen des Klägers für die Projektentwicklung frustriert gewesen, was zur Insolvenz des Klägers und in der Folge zur Abweisung des Konkurses mangels Masse führte. Damit sei der Rückzug der SBS aus dem Projekt ursächlich für den Eintritt des Schadens in der vom Kläger näher aufgeschlüsselten Höhe von € 14,035.437,67 gewesen.
1.4. Nach Inkrafttreten des Privatfernsehgesetzes mit 1. August 2001, das die Vergabe von terrestrischen Frequenzen an Private vorsieht, habe sich der Kläger am Lizenzverfahren für die einzige bundesweite analoge Fernsehlizenz beteiligt, scheiterte im Verfahren aber (rechtskräftiger Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 22. April 2002, GZ 611.181/007-BKS/2002) deswegen, weil er aufgrund des hohen Schuldenstandes aus dem Scheitern des Satellitenfernsehprojektes des Jahres 1996 das Erfordernis der finanziellen Eignung für die Erteilung der Lizenz gemäß §4 Abs3 Privatfernsehgesetz nicht erfülle. Somit sei "das Scheitern des Klägers im Verfahren um die Vergabe der bundesweiten terrestrischen analogen Fernsehlizenz jedenfalls eine weitere Folge des Scheiterns des Projektes ICS" gewesen. Dadurch sei dem Kläger ein weiterer Schaden in der Höhe von zumindest 12 Millionen € entstanden (was die mit Schriftsatz vom 25. November 2002 beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Klagsausdehnung begründe).
1.5. Rechtlich begründet der Kläger sein Klagebegehren wie folgt:
"Begründung des Staatshaftungsanspruchs:
Zum Schadenersatz eines EU-Bürgers gegen einen Mitgliedstaat hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seiner Entscheidung vom 28.5.1991, Slg 1991, I - 5357, folgendes ausgeführt:
'a) Zum Grundsatz der Staatshaftung
Der EWG-Vertrag hat eine eigene Rechtsordnung geschaffen, die in die Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten aufgenommen worden und von den nationalen Gerichten anzuwenden ist. Rechtssubjekte dieser Rechtsordnung sind nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch der einzelne, dem das Gemeinschaftsrecht, ebenso wie es ihm Pflichten auferlegt, auch Rechte verleihen kann. (Judikaturzitate)
Nach ständiger Rechtsprechung müssen die nationalen Gerichte, die im Rahmen der Zuständigkeiten die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes anzuwenden haben, die volle Wirkung dieser Bestimmungen gewährleisten und die Rechte schützen, die das Gemeinschaftsrecht dem einzelnen verleiht. (Judikaturzitate)'
und dazu weiter unten:
'Verstößt ein Mitgliedstaat wie im vorliegenden Fall gegen seine Verpflichtung aus Art189 Abs3 EWG-Vertrag (Anmerkung: nunmehr Art249 Abs3 EG-Vertrag), alle erforderlichen Maßnahmen zur Erreichung des durch die Richtlinie vorgeschriebenen Ziels zu erlassen, so verlangt die volle Wirksamkeit dieser gemeinschaftsrechtlichen Regelung einen Entschädigungsanspruch, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind.
Erstens muss das durch die Richtlinie vorgeschriebene Ziel die Verleihung von Rechten an einzelne beinhalten. Zweitens muss der Inhalt dieser Rechte auf der Grundlage der Richtlinie bestimmt werden können. Drittens muss ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat auferlegte Verpflichtung und dem den Geschädigten entstandenen Schaden bestehen.'
Zu Erstens: Richtlinie mit Ziel der Verleihung von Rechten an einzelne
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in der Entscheidung Informationsverein Lentia u.a. A-276/93 zum Ausdruck gebracht, dass das Rundfunkmonopol des ORF das Recht auf Freie Meinungsäußerung gemäß Art10 EMRK verletzt.
In seinen späteren Entscheidungen zu dieser Frage ist es zu einer inhaltlichen Prüfung der jeweils geltenden Gesetzgebung nicht gekommen, weil diese für die Anlassfälle nicht relevant war, und der Gerichtshof eine Prüfung in abstracto nicht vornimmt. (Radio ABC, RDJ 1997-VI, 2188 = ÖJZ 1998 151 ff, Tele 1 Privatfernsehgesellschaft mbH Nr 32240/96 vom 21.9.2000)
Im Verfahren Tele 1 Privatfernsehgesellschaft mbH wurde die Beschwerde durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nur abgewiesen, weil im Raum Wien, wo der Sender seine Tätigkeit entfalten wollte, im Gegensatz zur übrigen Versorgung in Österreich eine über 50 %ige Kabelversorgung gegeben ist, wodurch der Gerichtshof eine entsprechende Verbreitungsmöglichkeit als gegeben annahm.
Bereits in der Fernsehrichtlinie 89/552/EWG wird unter Verweis auf Art10 EMRK in der Präambel als Ziel gefordert, dass die Mitgliedsstaaten durch ihre innerstaatliche Gesetzgebung den Betrieb von Fernsehsendern durch innerstaatliche Regelungen, die die Grundfreiheit der Dienstleistung und des Wettbewerbs achten, ermöglichen.
Das Ziel der Richtlinien ist im gegenständlichen Fall die Gewährleistung des Grundrechtes der Freien Meinungsäußerung, der Grundfreiheit der Dienstleistung und des freien Wettbewerbs, sodass die erste durch den EUGH geforderte Voraussetzung jedenfalls erfüllt ist.
Der Kläger wurde und wird daher in seinem Recht auf Dienstleistung durch Weiterverbreitung von Rundfunksendungen auf rechtssicherer Basis verletzt.
Zu zweitens: Innerstaatliche Rechtslage verletzt EU-Recht
Seit dem EU-Beitritt Österreichs verletzt die österreichische Rundfunkgesetzgebung sowohl die Fernsehrichtlinien als auch die allgemeine Dienstleistungsfreiheit gemäß Art49 ff EG Vertrag, als auch den in der Präambel ausdrücklich zitierten Art10 EMRK in Hinblick auf die Verbreitung von Radio- und Fernsehsendungen grob.
Seit 1995 verletzt Österreich den Art2 der Richtlinie 89/552/EWG, nunmehr Art2a der geltenden Fassung der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997, wonach die Mitgliedstaaten den freien Empfang gewährleisten müssen, und die Weiterverbreitung von Fernsehsendungen nur unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend aussetzen dürfen.
Die österreichische Gesetzgebung hat es nicht nur unterlassen, entsprechende Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie zu treffen, sondern durch Einfügen und Verteidigen einer offensichtlich rechtswidrigen Bestimmung (§36) den ernsthaften Partner SBS SA, welcher bereits einen erheblichen Aufwand für das Projekt getätigt hatte, zur Abstandnahme vom Projekt veranlasst. Schließlich kann der beste Businessplan die Akzeptanz von Geldgebern und Partnern nicht erlangen, wenn nicht einmal die legale Basis für den Sendebetrieb gesichert ist.
Ein wirtschaftliches Engagement war unter diesen Umständen unzumutbar und scheiterte trotz ununterbrochener Versuche des Klägers an der fehlenden legalen Grundlage.
Dass Österreich als letzter europäischer Staat terrestrische Verbreitung privater Fernsehprogramme bis 1.8.2000 nicht vorsah, verletzte das Recht auf Dienstleistungsfreiheit gravierend, da ein Sender ohne diese Verbreitungsmöglichkeit nicht wirtschaftlich arbeiten kann und sich daher - wie die Geschichte des Klägers deutlich beweist - keine Geldgeber und Partner finden. Es gab keine wirtschaftlich realisierbare Möglichkeit auf grundrechtskonforme Meinungsäußerung im Sinne des Art10 EMRK in Verbindung mit Art6 EU-Vertrag und der dazu ergangenen Rechtsprechung. Außerdem wurde die Freiheit der Dienstleistung gemäß Art49 ff EG-Vertrag sowie der Betrieb von Fernsehsendern nach den Intentionen der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 verletzt.
An sekundärem EU-Recht wurde bis 1.8.2001 daher insbesondere Art2 a der zitierten Richtlinie in der geltenden Fassung grob verletzt.
Die zitierten Bestimmungen sind ausreichend determiniert, insbesondere war das Ziel der Richtlinie die Verleihung des Rechtes auf Betrieb eines Senders in fairem Wettbewerb auf rechtssicherer Grundlage eines Zulassungsverfahrens und damit die Gewährleistung der individuellen Meinungsäußerungsfreiheit.
Der Schadenersatzanspruch gründet sich daher primär auf die Vernachlässigung einer menschenrechts- und EU- rechtskonformen Gesetzgebung in Österreich, wobei die ohnehin kostspielige legale Konstruktion über London noch zusätzlich durch konkrete, dagegen eingeleitete Gesetzgebungsmaßnahmen torpediert und zu Fall gebracht wurde. Die in der entscheidenden Phase vorgelegte, oben zitierte Version des §36 stellt geradezu einen Negativabdruck des veröffentlichten Medienprojektes der Fa ICS unter Beteiligung der SBS SA dar."
2. Der Bund (Bundeskanzler) als beklagte Partei, der zur Klage und zur Klagsänderung eine Gegenschrift erstattete, erhob gegen die Klagsänderung keinen Einwand und beantragte die Klagsabweisung. Zur Frage der Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs führt er dabei aus:
"Die gegenständliche Klage stützt sich auf Art137 B-VG. Gemäß Art137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind (vgl. zB VfSlg. 7171/1973, 8048/1977, 12334/1990, 13312/1992, 13401/1993 uva). Art137 B-VG enthält demnach für vermögensrechtliche Ansprüche an die Gebietskörperschaften eine suppletorische Zuständigkeitsanordnung, hat aber nicht den Sinn, neben bereits bestehenden Zuständigkeiten eine konkurrierende Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes einzuführen oder jene abzuändern (siehe etwa VfSlg. 11395/1987 und 14647/1996).
Der Kläger stützt seinen Anspruch zum einem auf die Judikatur des EuGH zur Staatshaftung (vgl. zB verb. Rs C-46/93 und C-48/93, Brasserie du P(cheur, Slg. 1996, I-1029) zum anderen auf Art41 EMRK (S 12 der Klage).
Soweit das Vorbringen auf Art41 EMRK gestützt ist, reicht der Hinweis, dass dieser Artikel lediglich die Befugnisse des EGMR zur Festsetzung einer Entschädigung regelt, nicht aber geeignet ist - ohne vorhergehenden Ausspruch des EGMR - Entschädigungsansprüche gegen Vertragsparteien der Konvention zu begründen.
Im Bezug auf Staatshaftungsansprüche hat der Verfassungsgerichtshof im Beschluss A23/00 ua. vom 6.3.2001 ausgesprochen, dass - mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen anderen Regelung - eine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes dann besteht, wenn die anspruchsbegründenden Handlungen oder Unterlassungen nicht einem hoheitlich tätig gewordenen Vollzugsorgan oder einem privatrechtsförmig tätig gewordenen Staatsorgan, sondern unmittelbar dem Gesetzgeber zuzurechnen sind, etwa weil eine Ermächtigung eines Staatsorgans zu einer entsprechenden Tätigkeit gesetzlich (zB bei Untätigbleiben des Gesetzgebers bei der Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben) gar nicht vorgesehen ist.
Die gegenständliche Klage stützt sich auf behauptete Verletzungen der Dienstleistungsfreiheit (Art49 EGV), der Fernsehrichtlinie (Richtlinie 89/552/EWG idF 97/36/EG) sowie des Art10 EMRK durch die österreichische Rundfunkgesetzgebung seit 1995. Der Bundeskanzler geht im Lichte des oz. Beschlusses davon aus, dass - nachdem sich die Vorwürfe gegen den Bundesgesetzgeber - richten, eine Zuständigkeit des VfGH gem. Art137 B-VG gegeben ist."
Die inhaltliche Begründetheit des Klagebegehrens bestreitet der Bund wie folgt:
"Der vom Kläger behauptete Staatshaftungsanspruch gründet sich auf behauptete Verletzungen des Gemeinschaftsrechts durch die Rundfunkgesetzgebung in Österreich.
Konkret bringt der Kläger zunächst vor, Österreich habe Art2a der Richtlinie 89/552/EWG idF 97/36/EG (im Folgenden: 'Fernsehrichtlinie') verletzt, indem es die 'österreichische Gesetzgebung nicht nur unterlassen [habe], entsprechende Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie zu treffen, sondern durch Einfügen und Verteidigen einer offensichtlich rechtswidrigen Bestimmung (§36) den ernsthaften Partner SBS SA [des Klägers], welcher bereits erheblichen Aufwand für das Projekt [des Klägers] getätigt hatte, zur Abstandnahme vom Projekt veranlasst'.
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH haben Geschädigte einen Entschädigungsanspruch bei Verletzungen des Gemeinschaftsrechts durch die nationale Gesetzgebung, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind:
Die gemeinschaftsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt die Verleihung von Rechten an die Geschädigten, der Verstoß ist hinreichend qualifiziert, und zwischen diesem Verstoß und dem dem Geschädigten entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (vgl. Rs C-140/97, Rechberger, Slg. I-3499, Rdnr. 21).
Dem Vorbringen des Klägers zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des auf Seite 5 der Klage zitierten §36 ('Weiterverbreitung'), ist entgegenzuhalten, dass dieser Paragraph zwar in einem Ministerialentwurf zum Kabel-Rundfunkgesetz (GZ 600.430/7-V/4/96) enthalten war, jedoch nicht in die vom Ministerrat beschlossene Regierungsvorlage zum Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz (500 BlgNR XX. GP) Eingang gefunden hat. Diese Bestimmung fand sich daher auch nicht im am 1.7.1997 in Kraft getretenen Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz (BGBl. I Nr. 42/1997).
Voraussetzung für einen gemeinschaftsrechtlichen Staathaftungsanspruch ist unzweifelhaft die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit einer innerstaatlichen Norm, die Teil des Rechtsbestandes war bzw. ist. Staatshaftungsansprüche können sich demnach nicht auf eine Bestimmung gründen, die, da über einen Ministerialentwurf nicht hinausgehend, niemals in Geltung gelangt ist und daher in dieser Fallkonstellation kein Verstoß einer Norm gegen Gemeinschaftsrecht vorliegen kann.
Soweit sich die Klage daher darauf stützt, dass durch eine Bestimmung, die nicht Gesetz geworden ist, Art2a der Fernsehrichtlinie verletzt worden sei, ist sie nach Auffassung des Bundeskanzlers als unbegründet abzuweisen. Auch der Vorwurf der Nichtumsetzung ist unbegründet, da die Fernsehrichtlinie sowohl im Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz als auch im Rundfunkgesetz umgesetzt wurde.
Weiters wird in der Klage vorgebracht, Österreich habe das Recht auf Dienstleistungsfreiheit dadurch verletzt, dass es bis zum In-Kraft-Treten des Privatfernsehgesetzes (BGBl. I Nr. 84/2001) mit 1. August 2001 keine gesetzliche Grundlage für terrestrisches privates Fernsehen geschaffen habe.
Zur Frage der Vereinbarkeit eines Monopols im Fernsehbereich mit dem Gemeinschaftsrecht hat der EuGH bereits in der Rs 260/89 (ERT, Slg. 1991, I-2925, Rdnr. 12) wie folgt Stellung genommen:
'Dem vorlegenden Gericht ist daher zu antworten, dass das Gemeinschaftsrecht der Einräumung eines Fernsehmonopols aus im öffentlichen Interesse liegenden Gründen nichtwirtschaftlicher Art nicht entgegensteht. Die Modalitäten der Ausgestaltung und der Ausübung eines solchen Monopols dürfen jedoch weder gegen die Vertragsvorschriften über den freien Warenverkehr und über den freien Dienstleistungsverkehr noch gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen.'
Das Fehlen einer Rechtsgrundlage für privates terrestrisches Fernsehen in Österreich bis zum 1.8.2001 stellt demnach keine Verletzung von Gemeinschaftsrecht dar. Eine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit wäre nur dann gegeben, wenn das bis zum 1.8.2001 de facto bestehende Monopol des ORF im Bereich des terrestrischen Fernsehens dazu geführt hätte, dass aus anderen Mitgliedstaaten stammende Fernsehsendungen gegenüber inländischen diskriminiert worden wären (vgl. Rs C-260/89, ERT, Rdnr. 20). Dass dies in Österreich nicht der Fall ist, beweist die hohe Zahl an über Kabel und Satellit empfangbaren ausländischen Programmen in Österreich. Nach Auffassung des Bundeskanzlers wurde durch das Rundfunkgesetz bzw. wird durch das ORF-Gesetz nicht in die Dienstleistungsfreiheit von Rundfunkveranstaltern aus der Europäischen Union eingegriffen. Soweit sich das Vorbringen des Klägers auf die Situation inländischer Rundfunkveranstalter vor dem 1.8.2001 bezieht, ist dies eine Frage der 'Inländerdiskriminierung', die mangels gemeinschaftsrechtlicher Relevanz (vgl. Rs 355/85, Cognet, Slg. 1986, 3231) nicht Anlass zu Staathaftungsansprüchen geben kann.
Soweit der Kläger eine Verletzung des Art10 EMRK geltend macht, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass zur Begründung eines Staatshaftungsanspruchs ein qualifizierter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vorliegen muss. Zwar gehören nach der Judikatur des EuGH die Grundrechte zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, deren Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat, wobei der Europäischen Menschenrechtskonvention eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. oz. Rs C-260/89, ERT, Rdnr. 41). Allerdings beschränkt sich der gemeinschaftsrechtliche Grundrechtsschutz nur auf den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts (Rdnr. 42).
Die Verletzung des Art10 EMRK könnte daher nur im Zusammenhang mit einem sonstigen qualifizierten Verstoß der Gesetzgebung gegen Gemeinschaftsrecht zu Staatshaftungsansprüchen führen. Ein solcher Verstoß liegt aber nach dem oben Gesagten im gegenständlichen Fall nicht vor.
Der Vollständigkeit halber erlaubt sich der Bundeskanzler auf das Urteil des EGMR vom 21. September 2000 (Beschw. Nr. 32240/96) hinzuweisen, in dem der EGMR zu dem Ergebnis kam, dass ab 1. August 1996, nach dem der Verfassungsgerichtshof die Bestimmungen der Rundfunkordnung zum aktiven Kabelrundfunk aufgehoben hatte, jedenfalls im Bereich von Wien mit dem Kabelfernsehen eine gangbare Alternative zum terrestrischen Fernsehen geboten wurde, sodass der Eingriff in das gemäß Art10 EMRK gewährleistete Recht der beschwerdeführenden Gesellschaft (TELE 1) Rundfunk zu betreiben, nicht als unverhältnismäßig angesehen werden könne.
Mit Inkrafttreten des Kabel- und Satellitenrundfunkgesetzes mit 1. Juli 1997 hätte der Kläger durchaus die Möglichkeit gehabt, in Österreich eine Zulassung zur Ausstrahlung eines Satellitenprogramms zu bekommen. Die vom Kläger in Bezug auf das Betreiben eines Satellitenprogramms getätigten und in der Schadensaufstellung aufgelisteten Ausgaben können daher keinesfalls auf die mangelnde Möglichkeit, Satellitenrundfunk in Österreich veranstalten zu können, zurückzuführen sein. Vielmehr liegt der Schluss nahe, dass unternehmerische Fehlentscheidungen zu den vom Kläger angeführten Verlusten geführt haben.
Es fehlt daher an der für Staatshaftungsansprüche erforderlichen Kausalität zwischen dem eingetreten Schaden und der behaupteten Rechtsverletzung.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für einen Staatshaftungsanspruch nach Auffassung des Bundeskanzlers im gegebenen Fall keinesfalls vorliegen. Weder liegt ein qualifizierter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vor, noch besteht eine Kausalität zwischen der behaupteten Rechtsverletzung und dem behaupteten Schaden."
II. Zur Zulässigkeit der Klage:
1. Gemäß Art137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.
2. Mit der vorliegenden Klage wird ein vermögensrechtlicher Anspruch an den Bund geltend gemacht. Es besteht keine Vorschrift, wonach über diesen Anspruch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu entscheiden wäre. Fraglich ist allerdings, ob eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben ist, weil in Ansehung von Schadenersatzansprüchen (worunter ihrer Art nach auch Ansprüche auf Entschädigung wegen Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes zu verstehen sind; vgl. VfSlg. 3287/1957, 13079/1992) der Verfassungsgerichtshof - ausgehend von der Natur des Klagsanspruchs (vgl. VfSlg. 2759/1954, 5257/1966, 5519/1967) - in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten hat, daß diese grundsätzlich, soweit sie nicht ausnahmsweise vor eine Verwaltungsbehörde verwiesen sind, auch dann als im ordentlichen Rechtsweg - sei es nach dem ABGB oder nach dem Amtshaftungsgesetz - geltend zu machende Privatrechte anzusehen sind, wenn sie auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruhen (vgl. VfSlg. 3287/1957, 6512/1971, 8065/1977, 13079/1992, 14952/1997).
Dazu hat der Verfassungsgerichtshof folgendes erwogen:
3. Der Kläger leitet seinen Anspruch aus dem Gemeinschaftsrecht ab.
3.1. Der Europäische Gerichtshof hat - in Fortentwicklung des primären Gemeinschaftsrechts - unter bestimmten Voraussetzungen das Entstehen von gemeinschaftsrechtlich grundgelegten Staatshaftungsansprüchen angenommen (näher zB Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht2, 2001, 172 ff.): Seiner Auffassung zufolge sind die Mitgliedstaaten zum Ersatz jener Schäden verpflichtet, die den einzelnen durch solche Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, die den Staaten zuzurechnen sind. Allerdings richtet sich die gerichtliche Zuständigkeit zur Gewährleistung des Schutzes der vom Gemeinschaftsrecht gewährten Rechte nach den jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften (vgl. zB EuGH 16.12.1976, Rs. 33/76, Rewe, Slg. 1976, 1989; 16.12.1976, Rs. 45/76, Comet, Slg. 1976, 2043; 14.12.1995, Rs. C-312/93, Peterbroek, Slg. 1995, I-4599). Dies gilt auch für gemeinschaftsrechtliche Staatshaftungsansprüche (vgl. EuGH, verb. Rs. C-6 und 9/90, Francovich, Slg. 1991, I-5357, Rz. 42 f.; 30.9.2003, Rs. C-224/01, Köbler, Rz. 46). Die Durchsetzung der Staatshaftungsansprüche hat "im Rahmen des nationalen Haftungsrechts" zu erfolgen, wobei "die im Schadenersatzrecht der einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten materiellen und formellen Voraussetzungen nicht ungünstiger sein" dürfen, "als bei ähnlichen Klagen, die nur nationales Recht betreffen, und sie dürfen nicht so ausgestaltet sein, daß sie es praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren, die Entschädigung zu erlangen" (vgl. EuGH, verb. Rs. C-6 und 9/90, Francovich, Slg. 1991, I-5357, Rz. 42 f.; verb. Rs. C-46/93 und C-48/93, Brasserie du P(cheur, Slg. 1996, I-1029, Rz. 67; Rs. C-127/95, Norbrook Laboratories, Slg. 1998, I-1531, Rz. 111; Rs. C-424/97, Haim, Slg. 2000, I-5123, Rz. 33). Demnach ergibt sich aus dem (allfälligen) Bestehen derartiger Ansprüche in den vorliegenden Fällen allein unmittelbar noch nichts für die Beantwortung der Frage, wer zur Entscheidung über die Ansprüche aus dem Gemeinschaftsrecht zuständig ist, denn dessen Bedeutung geht über den materiellen Anspruch nicht hinaus.
3.2. Der österreichische Gesetzgeber hat die Frage, vor welcher staatlichen Behörde und in welchem Verfahren gemeinschaftsrechtlich begründete Erstattungs- oder Staatshaftungsansprüche geltend zu machen sind, nicht ausdrücklich geregelt. Die Frage ist daher - da eine Lösung, der zufolge im österreichischen Recht derartige Ansprüche nicht durchsetzbar sein sollen, aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen ausscheidet - nach den allgemeinen Grundsätzen der Zuständigkeitsverteilung vorzunehmen, wie sie sich in der österreichischen Rechtsordnung finden, wobei freilich den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen, wie sie der Europäische Gerichtshof in den vorher zitierten Entscheidungen formuliert hat, Rechnung getragen werden muß.
3.3. Zu prüfen ist daher zunächst und losgelöst von der Frage, ob für den in der Klage geschilderten Sachverhalt ein Schadenersatz qua Gemeinschaftsrecht gebührt, ob darüber an sich im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden ist; die Frage, ob das Gesetz oder das Gemeinschaftsrecht die behaupteten Ansprüche auch tatsächlich einräumt, berührt die Zulässigkeit des Rechtsweges nämlich nicht.
3.4. Soweit der geltend gemachte Anspruch im Gemeinschaftsrecht wurzelt, kann er nicht als privatrechtlicher Anspruch angesehen werden. Er entspringt nämlich einer Norm des primären Gemeinschaftsrechts bzw. dessen Weiterentwicklung durch den Europäischen Gerichtshof, welche die Mitgliedstaaten zur Entschädigung bzw. Staatshaftung verpflichtet, und damit einer ohne Zweifel nicht privatrechtlichen Norm (vgl. Rebhahn, Staatshaftung bei Verletzung von Gemeinschaftsrecht und Umsetzung in Österreich, in:
ÖJK (Hrsg.), Kritik und Fortschritt im Rechtsstaat: Österreich als Mitglied der Europäischen Union, 1999, S 149 [174]). Die aus dem Gemeinschaftsrecht abgeleiteten Rechtsansprüche können also nicht ohne weiters "dem privatrechtlichen Regime" zugeordnet werden, worauf der Verfassungsgerichtshof in seiner unter Punkt II.2. dargestellten ständigen Rechtsprechung zu Schadenersatzansprüchen, die im Wege des Art137 B-VG geltend gemacht werden, abgestellt hat; wohl aber kann im gegebenen Zusammenhang ein anderer, in diesen Entscheidungen bezogener Anknüpfungspunkt analog herangezogen werden:
Ausgehend von der Natur des Klagsanspruches hat der Verfassungsgerichtshof bei Schadenersatzansprüchen dem Aspekt, ob der Schadenersatzanspruch auf einem öffentlich-rechtlichen oder einem privatrechtlichen Titel beruht, für die Zuweisung der Zuständigkeit dieser Rechtssachen zu ordentlichen Gerichten keine Bedeutung beigemessen. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ist in diesen Fällen daher auch dann gegeben, wenn der Schadenersatzanspruch nicht auf einem privatrechtlichen Titel beruht. In Übertragung dieses Gedankens auf die vorliegende Konstellation sind die ordentlichen Gerichte zuständig, über die klagsweise geltend gemachten, auf Gemeinschaftsrecht gestützten Schadenersatzansprüche zu entscheiden.
Allerdings kommt hier dem Verfassungsgerichtshof eine Zuständigkeit zu, wenn der Akt, der die gemeinschaftsrechtliche Staatshaftung auslöst, unmittelbar dem Gesetzgeber zuzurechnen ist. Wann dies der Fall ist, konkretisierte der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 6. März 2001, VfSlg. 16107/2001, näher. Darin führte er aus:
"An der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ändert auch
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wie eine Übertragung der Grundgedanken der vom Gerichtshof etwa in VfSlg. 3287/1957 und 13.079/1992 vertretenen Auffassung auf die vorliegende Konstellation ergibt - nichts, wenn der Grund für das Fehlverhalten des handelnden Staatsorgans in einem Fehler des Gesetzgebers zu suchen ist. Insofern ist es von den klagenden Parteien nicht richtig, mit einem Teil der Lehre undifferenziert immer dann eine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nach Art137 B-VG anzunehmen, wenn der Grund für die gemeinschaftsrechtliche Rechtswidrigkeit in einem 'legislativen Unrecht' liegt (vgl. die Hinweise bei Potacs, Die Europäische Union und die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts, Gutachten, 14. ÖJT, Bd. I/1, S 66 ff.). Vielmehr besteht eine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes in diesem Fall bloß dann, wenn die anspruchsbegründenden Handlungen oder Unterlassungen nicht einem hoheitlich tätig gewordenen Vollzugsorgan oder einem privatrechtsförmig tätig gewordenen Staatsorgan, sondern unmittelbar dem Gesetzgeber zuzurechnen sind, etwa weil eine Ermächtigung eines Staatsorgans zu einer entsprechenden Tätigkeit gesetzlich (zB bei Untätigbleiben des Gesetzgebers bei der Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben) gar nicht vorgesehen ist. Immer dann aber, wenn der Kläger seinen Anspruch auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts stützt, die er der Vollziehung zurechnet, so sind grundsätzlich - anderes mag in Ansehung des §2 Abs3 AHG iVm. Art137 B-VG gelten (was aber in diesem Verfahren dahingestellt bleiben kann)
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die Amtshaftungsgerichte zuständig (so zutreffend Rebhahn, aaO, S 176); gleiches gilt mutatis mutandis, wenn das Staatsorgan, dem der Kläger das anspruchsbegründende gemeinschaftsrechtswidrige Staatshandeln zurechnet, privatrechtsförmig tätig wurde: Auch diesfalls sind die ordentlichen Gerichte zuständig, darüber zu befinden."
3.5.1. Für die Beurteilung der Zuständigkeit zur Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz des Schadens in der Höhe von € 14,035.437,67 s.A., den der Kläger laut eigenen Angaben durch das - aufgrund des Rückzuges der SBS - fehl geschlagene Satellitenrundfunkprojekt erlitten hat, ergibt sich somit:
Der Kläger führt seinen Schaden darauf zurück, daß er im Vertrauen auf die Umsetzung von Gemeinschaftsrecht Investitionen für ein Projekt getätigt hat, das sich seinen Angaben zufolge durch die Untätigkeit des Gesetzgebers, den Fernsehmarkt auch für andere Programmanbieter als den ORF zu öffnen - eine Haltung, die nach Auffassung des Klägers auch im bereits erwähnten Ministerialentwurf zum "Kabel-Rundfunkgesetz" zum Ausdruck kam - nicht verwirklichen ließ. Diese Untätigkeit ist iS der genannten Entscheidung des Gerichtshofes VfSlg. 16107/2001 unmittelbar dem Gesetzgeber zuzurechnen, denn eine Ermächtigung eines Vollzugsorganes, nach Durchführung eines Lizenzverfahrens eine Fernsehlizenz auszustellen, um der - behaupteten - Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des zum Zeitpunkt des Schadenseintritts bestandenen ORF-Monopols zu begegnen, war zu diesem Zeitpunkt mangels Rechtsgrundlage nicht vorhanden. Zur Beurteilung dieses geltend gemachten Anspruches ist daher der Verfassungsgerichtshof zuständig.
3.5.2. Zur Beurteilung der Zuständigkeit über den zusätzlich geltend gemachten Anspruch auf Ersatz eines Schadens in der vom Kläger bezifferten Höhe von 12 Millionen € s.A., welcher ihm durch die Nichterteilung der Lizenz für die Veranstaltung von privatem terrestrischen Fernsehen nach dem Privatfernsehgesetz, BGBl. I Nr. 84/2001, entstanden ist, sind hingegen die ordentlichen Gerichte zuständig, weil selbst nach den Klagsbehauptungen der (abweisliche) Bescheid der Rundfunkbehörde - also einer Verwaltungsbehörde - den Anknüpfungspunkt zum behaupteten Schaden bildet.
3.6. Die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes ist daher nur für die Beurteilung des Klagsanspruches in der Höhe von € 14,035.437,67 s.A., soweit er sich auf das behauptetermaßen gemeinschaftsrechtswidrige Unterlassen des Gesetzgebers stützt, auch andere Fernsehveranstalter als den ORF am österreichischen Fernsehmarkt als Programmanbieter zuzulassen, gegeben. Insoweit ist die Klage zulässig.
Im übrigen ist aufgrund der Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes die Klage als unzulässig zurückzuweisen.
III. Materiell kommt der Klage (soweit sie die Haftung des Bundes aus gemeinschaftsrechtswidrigem Unterlassen des Gesetzgebers ableitet) aus folgenden Erwägungen keine Berechtigung zu:
1. Voraussetzung einer Staatshaftung ist es, daß es durch das Verhalten von Organen eines Mitgliedstaats zur Verletzung einer gemeinschaftsrechtlichen Norm gekommen ist, die bezweckt, dem einzelnen Rechte zu verleihen, und daß ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen diesem Verstoß und dem Schaden besteht, der dem einzelnen entstanden ist (vgl. EuGH 5.3.1996, verb. Rs. C-46/93 und C-48/93, Brasserie du Pecheur, Slg. 1996, I-1029, Rz. 51; 23.5.1996, Rs. C-5/94, Hedley Lomas, Slg. 1996, I-2553, Rz. 32; 30.9.2003, Rs. C-224/01, Köbler, Rz. 51). Nach der Rechtsprechung des EuGH besteht dabei aber keine reine Unrechtshaftung; vielmehr ist ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht nur dann haftungsbegründend, wenn er "hinreichend qualifiziert" ist (EuGH 5.3.1996, Brasserie du P(cheur, Slg. 1996, I-1029, Rz. 55; 8.10.1996, verb. Rs. C-178/94 ua, Dillenkofer, Slg. 1996, I-4845, Rz. 21 ff.; 17.10.1996, verb. Rs. C-283/94 ua, Denkavit, Slg. 1996, I-5063, Rz. 48, 50 ff.; uvam).
2. Nach ArtI Abs2 des Bundesverfassungsgesetzes vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974 (BVG-Rundfunk) erfordert jede Darbietung von Rundfunk eine einfachgesetzliche Ermächtigung. Ein solches Gesetz ist Bedingung für das Betreiben von Rundfunk, sodaß damit ein (gesetzliches) Konzessionssystem eingeführt wurde (VfSlg. 9909/1983). Da zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schadenseintrittes - nämlich mit Rückzug der SBS im November 1996 - auf Grundlage des BVG-Rundfunk nur das Rundfunkgesetz (RFG) erlassen worden war, das den Österreichischen Rundfunk (ORF) zur Besorgung der in diesem Bundesgesetz angeführten Aufgaben einrichtet, und das Gesetz keine Regelungen über die Erteilung oder Nichterteilung von Genehmigungen an andere Rundfunkunternehmungen enthielt, genoß der ORF ein (gesetzliches) Rundfunkmonopol in Österreich (vgl. aber VfSlg. 14258/1995, wodurch das Verbot des aktiven Kabelrundfunks durch andere Betreiber als den ORF mit Ablauf des 31. Juli 1996 aufgehoben wurde).
3. Der Kläger stützt seinen Staatshaftungsanspruch zunächst darauf, daß das Unterlassen des Gesetzgebers, andere Fernsehveranstalter als den ORF am österreichischen Fernsehmarkt zuzulassen, gegen die EG-Vertragsvorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr verstoße. Darüber hat der Verfassungsgerichtshof erwogen:
3.1. In der Entscheidung vom 18. Juni 1991, Rs. C-260/89, ERT, Slg. 1991, I-2925, in welcher der EuGH die Vereinbarkeit des Fernsehmonopols in Griechenland mit dem EG-Vertrag überprüfte, hat der EuGH für Recht erkannt,
"... daß das Gemeinschaftsrecht der Einräumung eines Fernsehmonopols aus im öffentlichen Interesse liegenden Gründen nichtwirtschaftlicher Art nicht entgegensteht. Die Modalitäten der Ausgestaltung der Ausübung eines solchen Monopols dürfen jedoch weder gegen die Vertragsvorschriften über den freien Warenverkehr und über den freien Dienstleistungsverkehr noch gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen" (Rz. 12).
Zur Vereinbarkeit eines Fernsehmonopols mit den EG-Vertragsvorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr führte der EuGH in den Rz. 20 bis 24 aus, daß ein
"... Dienstleistungsmonopol zwar als solches nicht mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar [ist], es kann aber nicht ausgeschlossen werden, daß das Monopol möglicherweise so ausgestaltet ist, daß es gegen die Vorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr verstößt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Monopol dazu führt, daß aus anderen Mitgliedstaaten stammende Fernsehsendungen gegenüber inländischen diskriminiert werden.
Was das im Ausgangsverfahren streitige Monopol betrifft, geht aus Art2 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 1730/1987 sowie aus der Rechtsprechung des griechischen Staatsrats hervor, daß die ausschließliche Konzession der ERT sowohl das Recht zur Ausstrahlung von eigenen Sendungen (im folgenden: die Ausstrahlung) als auch das Recht zum Empfang und zur Übertragung von Sendungen aus anderen Mitgliedstaaten (im folgenden: die Übertragung) umfaßt.
Wie die Kommission ausgeführt hat, ermöglicht es die Zusammenfassung des Ausstrahlungs- und des Übertragungsmonopols bei ein und demselben Unternehmen, diesem, seine eigenen Programme auszustrahlen und gleichzeitig die Übertragung von Programmen aus anderen Mitgliedstaaten zu beschränken. Diese Möglichkeit kann - wenn es keine Garantie für die Übertragung von Programmen aus anderen Mitgliedstaaten gibt - das Unternehmen dazu veranlassen, seine eigenen Programme gegenüber ausländischen Programmen zu bevorzugen. In einem solchen System besteht daher die Gefahr, daß die Chancengleichheit zwischen der Ausstrahlung von eigenen Programmen und der Übertragung von Programmen aus anderen Mitgliedstaaten erheblich beeinträchtigt wird.
Die Frage, ob die Zusammenfassung des ausschließlichen Rechts zur Ausstrahlung mit dem zur Übertragung tatsächlich zu einer Diskriminierung von Sendungen aus anderen Mitgliedstaaten führt, ist Teil der Beurteilung des Sachverhaltes, für die allein das vorlegende Gericht zuständig ist.
Die Vorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr stehen einer nationalen Regelung, die solche diskriminierenden Auswirkungen hat, entgegen, sofern diese Regelung nicht unter die Ausnahmebestimmung des Art56 EWG-Vertrag [nunmehr Art46 EG] fällt, auf die Artikel 66 [nunmehr Art55 EG] verweist. ... ".
3.2.1. Es besteht kein Zweifel, daß das den ORF als einziges Rundfunkunternehmen einrichtende Rundfunkgesetz im öffentlichen Interesse liegende Gründe nichtwirtschaftlicher Art verfolgte. Die Verfolgung dieser Ziele war (und ist) verfassungsgesetzlich vorgegeben: Das Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks (Rundfunkgesetz - RFG, BGBl. Nr. 379/1984 in der maßgeblichen Fassung des BG, BGBl. Nr. 505/1993), das den ORF als nicht auf Gewinn ausgerichtetes Unternehmen einrichtete und ihn verpflichtete, für mindestens drei Programme des Hörfunks und mindestens zwei Programme des Fernsehens zu sorgen, ist in Ausführung des BVG-Rundfunk, BGBl. Nr. 396/1974, ergangen. Rundfunk ist nach diesem Verfassungsgesetz ausnahmslos eine "öffentliche Aufgabe" mit dem Auftrag an den Gesetzgeber zur Gewährleistung der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, der Berücksichtigung der Meinungsvielfalt, der Ausgewogenheit der Programme, sowie der Unparteilichkeit der Personen und Organe, die mit der Besorgung des Rundfunks betraut sind. Damit hatte der Verfassungsgesetzgeber in erster Linie die in §2 RFG genannten Aufgaben vor Augen: So soll vor allem die Berichterstattung objektiv und unparteiisch sein, berücksichtigt werden muß besonders die Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen, auszuwägen sind vornehmlich die vom ORF selbst verantworteten Programme. Nichts berechtigt zur Annahme, es gäbe eine zulässige Darbietung, die dem grundsätzlichen Gebot der Objektivität, Unparteilichkeit, Pluralität und Ausgewogenheit nicht mitunterworfen wäre (VfSlg. 10948/1986).
3.2.2. Auch war das österreichische Fernsehmonopol (zumindest für den hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt) nicht diskriminatorisch ausgestaltet, weil der ORF bereits im Wege der Rundfunkgesetz-Novelle 1993 durch Übernahme des Art4 Abs1 und 2 und des Art5 der Richtlinie des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (89/552/EWG), ABl. Nr. L 298, S 23 (im folgenden: Fernseh-Richtlinie) verpflichtet wurde, "im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür Sorge zu tragen, daß er den Hauptanteil seiner Sendezeit, der nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows oder Werbe- und Textleistungen besteht, der Sendung von europäischen Werken vorzubehalten" hat. Überdies wurde der ORF verpflichtet, dafür zu sorgen, daß mindestens zehn Prozent seiner Sendezeit im Fernsehen, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows oder Werbe- und Textleistungen besteht oder alternativ mindestens zehn Prozent seiner Haushaltsmittel für die Programmgestaltung der Sendung europäischer Werke von Herstellern vorbehalten bleibt, die von Fernsehveranstaltern unabhängig sind (§§2b und 2c des Rundfunkgesetzes idF BGBl. Nr. 505/1993). Diese Regelungen sind mit einer Berichtspflicht an die Europäische Kommission in zweijährigen Abständen verbunden.
3.2.3. Das österreichische Fernsehmonopol widersprach daher zum maßgeblichen Zeitpunkt des behaupteten Schadenseintrittes nicht den Vorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr (so im Ergebnis auch Holoubek, Europäisches Rundfunkrecht: Zwischen Dienstleistungsfreiheit und nationaler Kulturhoheit, RfR 1994, 9 ff. [16]).
3.3. Aus einer Norm der Europäischen Menschenrechtskonvention ist ein gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch als solcher nicht unmittelbar abzuleiten. Damit geht auch die Argumentation des Klägers, Art10 EMRK als Begründung für den behaupteten Staatshaftungsanspruch heranzuziehen, ins Leere.
4. Der Kläger stützt die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der österreichischen Rechtslage auch auf Art2 Abs2 der Fernseh-Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten den freien Empfang von Fernsehsendungen zu gewährleisten haben und die Weiterverbreitung von Fernsehsendungen aus anderen Mitgliedstaaten nicht behindern sollen.
Mit diesem Vorbringen ist für den Kläger jedoch schon deswegen nichts gewonnen, weil die Fernseh-Richtlinie (in der hier maßgeblichen Stammfassung) neben der Harmonisierung der Pflichten von Fernsehunternehmen nur das notwendige Mindestmaß regelt, um den freien Sendeverkehr von Fernsehprogrammen zu verwirklichen. Sie läßt jedoch - so ausdrücklich die 13. Erwägung ihrer Begründung - insbesondere "die Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten und ihrer Untergliederung für die Organisation - einschließlich der gesetzlichen oder behördlichen Zulassungen oder der Besteuerung - und die Finanzierung der Sendungen sowie die Programminhalte" unberührt (vgl. de Nanclares, Die EG-Fernsehrichtlinie [1995], 89).
5. Das Erfordernis einer (hinreichend qualifizierten) Gemeinschaftsrechtswidrigkeit liegt daher nicht vor. Es war schon aus diesem Grund die (Staatshaftungs-)Klage abzuweisen, ohne daß Fragen der Kausalität für den behaupteten Schadenseintritt sowie Fragen der Aktivlegitimation des Klägers zu prüfen waren.
IV. Kosten waren nicht zuzusprechen, da der obsiegende Bund einen darauf abzielenden Antrag nicht gestellt hat (vgl. §41 VfGG).
Schlagworte
Amtshaftung, EU-Recht, Meinungsäußerungsfreiheit, Rundfunk, Kabelrundfunk, Privatfernsehen, VfGH / Klagen, VfGH / Zuständigkeit, Zivilrecht, Schadenersatz, EU-Recht RichtlinieEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:A11.2001Dokumentnummer
JFT_09968993_01A00011_2_00