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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §813;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1990, 468;Rechtssatz
Bei der Inanspruchnahme eines Erben gemäß § 19 Abs 1 BAO kommt es nicht darauf an, welcher Betrag im Verlassenschaftsverfahren angemeldet wurde, sondern ausschließlich darauf, welche Abgabenschuld im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits entstanden war. Es ist weder erforderlich, daß die Abgabenschuld festgestellt, noch daß sie fällig geworden ist (Hinweis E 4.10.1983, 83/14/0096, VwSlg 5817 F/1983).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989140267.X01Im RIS seit
02.03.2001Zuletzt aktualisiert am
13.10.2014