Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §813;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1990, 468;Rechtssatz
Der Erbe hat schon während des ruhenden Nachlasses für die der Konkursordnung entsprechende Befriedigung der Gläubiger des Erblassers zu sorgen (Daraus ergibt sich im Beschwerdefall, auf welche Rechtslage der Konkurordnung abzustellen ist.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989140267.X03Im RIS seit
02.03.2001Zuletzt aktualisiert am
13.10.2014