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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
WehrG 1978 §36 Abs1;Rechtssatz
Soll nach der Anordnung der Behörde der Einberufungsbefehl zu eigenen Handen zugestellt werden, so liegt ein Zustellmangel vor, wenn nach dem ersten Zustellversuch sofort beim Postamt hinterlegt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989110152.X02Im RIS seit
03.04.1990Zuletzt aktualisiert am
11.06.2009