TE Vwgh Beschluss 2008/10/8 AW 2008/04/0039

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Veröffentlicht am 08.10.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
58/02 Energierecht;

Norm

AVG §66 Abs4;
MinroG 1999 §116;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der B AG, vertreten durch L, G + Partner, Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 12. Juni 2008, Zl. WST1-BA-0811, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes (mitbeteiligte Partei: H Gesellschaft mbH), erhobenen und zur hg. Zl. 2008/04/0118 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt St. Pölten vom 26. November 2007, mit dem der mitbeteiligten Partei der Abbau von mineralischen Rohstoffen auf näher bezeichneten Grundstücken erteilt worden war, zurückgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin mangels Erhebung rechtserheblicher Einwendungen ihre Parteistellung verloren habe.

Die Beschwerdeführerin bringt im gegenständlichen Antrag vor, der angefochtene Bescheid lasse eine "Umsetzung in die Wirklichkeit" zu, weil die mitbeteiligte Partei auf Grund des erstinstanzlichen Bescheides die Bewilligung für den Abbau von mineralischen Rohstoffen habe. Dies entfalte erhebliche unmittelbare Rechtswirkungen gegenüber der Beschwerdeführerin: die gegenständliche Eisenbahntrasse der Güterzugsumfahrung St. Pölten sei schon genehmigt, wobei bereits eine Trassenverordnung im Bundesgesetzblatt erlassen worden sei und Gefährdungen zukünftig infolge des Bewilligungsbescheides nicht ausgeschlossen werden könnten. Zwingende öffentliche Interessen stünden einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, weil lediglich eine Verzögerung bezüglich der Bewilligung eintreten könne. Hingegen sei mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Bewilligung durch die mitbeteiligte Partei für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, weil es im Falle der Verwirklichung des Gefährdungsrisikos bzw. Risikos einer Beeinträchtigung auf Grund nicht ausreichenden Sicherheitsabstandes zu einer Gefährdung bzw. Beeinträchtigung der Eisenbahnstrecke bzw. in weiterer zeitlicher Folge zu einer Gefährdung der Eisenbahnanlagen der Beschwerdeführerin kommen könne. Derartige Instabilitäten bzw. Absenkungen durch den bescheidgemäßen Abbau der betreffenden Liegenschaften würden letztlich die Eisenbahnstrecke gefährden. Im Fall des Obsiegens wäre die Beschwerdeführerin mit unumkehrbaren Folgen der Umsetzung des Bewilligungsbescheides konfrontiert, weil damit bereits eine Gefährdung des Nachbargrundstücks der Beschwerdeführerin und damit der gegenständlichen Eisenbahn eingetreten sein könne. Eine Güterabwägung schlage daher zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus, deren Interessen insbesondere im Hinblick auf einen ausreichenden Sicherheitsabstand und somit auf einen ordnungsgemäßen und sicheren Eisenbahnverkehr schwerer wögen als jene der mitbeteiligten Partei an einem unmittelbaren Abbau von mineralischen Rohstoffen.

Die belangte Behörde brachte in ihrer Stellungnahme vor, dass zwingende öffentliche Interessen dem Aufschub des Vollzugs des angefochtenen Verwaltungsaktes nicht entgegen stünden, der angefochtene Bescheid jedoch einem direkten Vollzug nicht zugänglich sei.

Die mitbeteiligte Partei sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Zunächst ist festzuhalten, dass auch mit der am angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Zurückweisung einer Berufung ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG verbunden sein kann, weil damit der zugrundeliegende über die materielle Rechtslage absprechende Bescheid rechtskräftig geworden und vollstreckbar ist. Auch ein solcher Zurückweisungsbescheid ist einem Vollzug zugänglich ist (vgl. u.a. die hg. Beschlüsse vom 25. Februar 2000, Zl. AW 2000/10/0002, und vom 10. März 1994, Zl. AW 94/04/0010, und die dort angeführte Vorjudikatur, insbesondere den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. N.F. Nr. 10.381/A). Der vorliegend angefochtene Bescheid hat die Wirkung, dass sich die zu Grunde liegende Angelegenheit des Mineralrohstoffgesetzes mit Ablauf der Berufungsfrist als rechtskräftig entschieden darstellt und die mitbeteiligte Partei die durch den Bescheid eingeräumte Berechtigung rechtens ausüben darf.

Im vorliegenden Fall stehen dem Antrag der Beschwerdeführerin zwar keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen, die bloße Ausübung der mit der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes eingeräumten Berechtigung kann für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil gemäß § 30 Abs. 2 VwGG qualifiziert werden (vgl. dazu aus der ständigen hg. Rechtsprechung in Bausachen etwa den Beschluss vom 18. Oktober 1983, Zl. 83/05/0138, BauSlg. Nr. 119). Dem wiedergegebenen Vorbringen der Beschwerdeführerin kann allerdings nicht entnommen werden, dass mit der Gebrauchnahme der erteilten Bewilligung für den vorliegenden Abbau durch die mitbeteiligte Partei für sie während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein derart unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, dass die nach der zitierten Bestimmung geforderte Interessenabwägung zu ihren Gunsten spräche.

Dem Antrag der Beschwerdeführerin war sohin nicht stattzugeben. Wien, am 8. Oktober 2008

Schlagworte

Unverhältnismäßiger NachteilBesondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008040039.A00

Im RIS seit

05.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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