RS Vwgh 1990/4/3 87/14/0122

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §5;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 348;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/14/0129 E 13. Juni 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Ungeachtet der im Schrifttum teilweise vertretenen Ansicht, auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG könne gewillkürtes Betriebsvermögen in die Bücher aufgenommen werden, hält der VwGH auch unter Bedachtnahme auf die Ausf im E 24.1.1984, 83/14/0145, daran fest, daß auf dem Boden des geltenden Rechts nur bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG gewillkürtes Betriebsvermögen in die Bücher aufgenommen werden kann. Bei einem betrieblich genutzten Schloß können nur jene Teile in das Betriebsvermögen aufgenommen werden, die tatsächlich betrieblichen Zwecken dienen, wenn die 20 bzw 80%-Grenze nicht unter- bzw überschritten wird. Der gegenteilige Erlaß des BMF vermag weder Rechte noch Pflichten zu begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987140122.X01

Im RIS seit

27.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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