RS Vwgh 1990/4/3 89/11/0281

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Veröffentlicht am 03.04.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

VwGG §33 Abs1;
WehrG 1978 §37 Abs7 idF 1988/342;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/11/0284

Rechtssatz

Ist eine Einberufung nach § 37 Abs 7 WehrG für den Wehrpflichtigen unwirksam geworden, so ist auch die Beschwerde in Ansehung des Einberufungsbefehles gegenstandslos geworden, ohne daß jedoch formelle Klaglosstellung eingetreten ist (Hinweis B VS 9.4.1980, 1809/77, VwSlg 10092 A/1980)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989110281.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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