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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/11/0243 B 24. November 1987 RS 1Stammrechtssatz
Bei Entscheidungen, die eine Behörde in einer Angelegenheit des Kraftfahrwesens zu treffen hätte, kommt als oberste Behörde, die jedenfalls im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht (§ 73 Abs 2 AVG 1950) angerufen werden konnte, der Bundeminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (früher: Bundesminister für Verkehr) in Betracht (Hinweis auf B v. 29.9.1987, 87/11/0209).
Schlagworte
Anrufung der obersten BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990110058.X01Im RIS seit
03.04.1990Zuletzt aktualisiert am
28.04.2010