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16/01 MedienNorm
DruckwerkAnschlagV Lienz 1984;Rechtssatz
Da auf Grund der gemäß § 48 MedienG erlassenen Verordnung das Anschlagen von Druckwerken an Außenseiten von Gebäuden dann erlaubt ist, wenn diese Fläche offensichtlich zum Anschlagen von Druckwerken bestimmt sind, hätte es gem § 44a lit a VStG zur Umschreibung der zur Last gelegten Übertretung einer Feststellung bedurft, daß die Fläche, die zum Plakatieren benutzt wurde, nicht zu den offensichtlich zum Anschlag von Druckwerken bestimmten Flächen zählt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989010020.X01Im RIS seit
04.04.1990