RS Vwgh 1990/4/4 89/10/0238

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Veröffentlicht am 04.04.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/03 Weinrecht

Norm

VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
WeinG 1985 §33 Abs5 idF 1986/372;
WeinG 1985 §45 Abs1 idF 1986/372;
WeinG 1985 §51 Abs2 litc idF 1986/372;
WeinG 1985 §65 Abs1 Z6 idF 1986/372;
WeinG 1985 §65 Abs3 Z2 idF 1986/372;

Rechtssatz

Zur Erbringung des Zustimmungsnachweises einer Person zu ihrer Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten genügt es nicht, wenn sich der Besch auf die erst im Verwaltungsstrafverfahren abzulegende Zeugenaussage des verantwortlichen Beauftragten beruft, mit der dessen Zustimmung zur Bestellung unter Beweis gestellt werden soll (Hinweis E 17.3.1988, 87/08/0306).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989100238.X04

Im RIS seit

12.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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