TE Vwgh Beschluss 2008/10/9 2008/11/0105

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Veröffentlicht am 09.10.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über den Antrag des W in P, vertreten durch Mag. Claudia Sorgo, Rechtsanwältin in 8200 Gleisdorf, Gartengasse 19, auf 1.) Wiederaufnahme des durch hg. Beschluss vom 20. Mai 2008, Zl. 2008/11/0061, eingestellten Verfahrens (Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 8. Februar , 2008, Zl. 30.15-4/2007-46, betreffend Übertretung des Stmk. Jugendschutzgesetzes) und 2.) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist, den Beschluss

Spruch

gefasst:

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird abgewiesen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Begründung

1.1. Mit hg. Beschluss vom 20. Mai 2008, Zl. 2008/11/0061, wurde das Verfahren in der Beschwerdesache des Antragstellers gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 8. Februar 2008, Zl. 30.15-4/2007-46, betreffend Übertretung des Stmk. Jugendschutzgesetzes, gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, der Antragsteller sei der am 7. April 2008 an ihn ergangenen Aufforderung, die Mängel der gegen den genannten Bescheid eingebrachten Beschwerde zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen. Der Antragsteller habe weder den Beschwerdepunkt ergänzt noch eine Ausfertigung oder Kopie des angefochtenen Bescheides vorgelegt. Die Zustellung dieses Beschlusses zu Handen der Rechtsvertreterin des Antragstellers erfolgte am 16. Juni 2008. 1.2. Mit am 18. Juni 2008 zur Post gegebenem Schriftsatz seiner Rechtsvertreterin stellte der Antragsteller den Antrag auf Bewilligung der Wiederaufnahme des durch den oben dargestellten hg. Beschluss vom 20. Mai 2008 eingestellten Beschwerdeverfahrens. Die Verfahrenseinstellung sei zu Unrecht erfolgt, der Antragsteller sei mit am 7. April 2008 zugestellten Schreiben des Verwaltungsgerichtshofes lediglich aufgefordert worden, den Beleg der Überweisung der zu entrichtenden Gebühr mit Datum und Unterschrift zu versehen und zu bestätigen, dass er den Überweisungsauftrag unwiderruflich erteilt habe. Dieser Aufforderung sei der Antragsteller noch am selben Tag mittels eingeschriebenen Schreibens nachgekommen. Einen anderen Verbesserungsauftrag habe der Antragsteller nicht erhalten.

Der Verwaltungsgerichtshof richtete daraufhin mit Schreiben vom 30. Juni 2008 an den Antragsteller folgenden Vorhalt:

"Im verwaltungsgerichtlichen Akt des mit dem oben erwähnten Beschluss vom 20. Mai 2008 eingestellten Beschwerdeverfahrens erliegt eine Ausfertigung der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofs vom 3. April 2008, Zl. 2008/11/0061-2, mit der die antragstellende Partei zur Behebung näher genannter Mängel des ursprünglichen Beschwerdeschriftsatzes aufgefordert wurde. Diese Ausfertigung des Mängelhebungsauftrages weist einen roten Kanzleistempel (der Kanzlei der Vertreterin des Antragstellers) mit Datumsaufdruck '07. April 2008' auf. Nach der Aktenlage wurde am 7. April 2008 auch der Mängelbehebungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofes zugestellt. Der Verwaltungsgerichtshofes geht vorläufig davon aus, dass die antragstellende Partei dem Verwaltungsgerichtshof diese bei ihr am 7. April 2008 eingelangte Ausfertigung des Mängelbehebungsauftrages am 7. April 2008 (Stempel auf dem Kuvert der Beschwerdevertreterin) rückübermittelt hat.

Der antragstellenden Partei wird nunmehr die Gelegenheit gegeben, zu diesem Vorhalt innerhalb einer Frist von drei Wochen Stellung zu nehmen. Nach Ablauf dieser Frist wird der Verwaltungsgerichtshof über den Wiederaufnahmsantrag zu entscheiden haben. Eine Kopie der erwähnten Ausfertigung des Mängelbehebungsauftrages, aus der der Kanzleistempel ersichtlich ist, liegt bei."

Eine Kopie der im Vorhalt erwähnten Ausfertigung war dem Vorhalt angeschlossen. Die Zustellung erfolgte am 8. Juli 2008. 1.3. Mit am 22. Juli 2008 zur Post gegebenem Schriftsatz seiner Rechtsvertreterin nahm der Antragsteller zum erwähnten Vorhalt vom 30. Juni 2008 Stellung. Er räumte ein, dass die hg. Verfügung vom 3. April 2008 mit der Aufforderung zur Mängelbehebung am 7. April 2008 in der Kanzlei der Rechtsvertreterin eingelangt sei. Unter einem stellte der Antragsteller einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die vom Verwaltungsgerichtshof mit der hg. Verfügung vom 3. April 2008 gesetzte zweiwöchige Mängelbehebungsfrist. Zur Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrags wurde ausgeführt, die Rechtsvertreterin des Antragstellers habe erstmals aufgrund des Vorhalts vom 30. Juni 2008 und der übermittelten Kopie der hg. Verfügung vom 3. April 2008 davon Kenntnis erlangt, dass ihr Beschwerdeschriftsatz bereits am 7. April zur Verbesserung zurückgestellt worden war.

2.1. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zielt auf den in § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG geregelten Wiederaufnahmsgrund. Nach § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG ist einer Partei die Wiederaufnahme eines (ua.) durch Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag zu bewilligen, wenn der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht.

Als Frist kommt vorliegendenfalls nur die mit hg. Verfügung vom 3. April 2008 gesetzte Mängelbehebungsfrist in Betracht. Wie der Antragsteller nunmehr selbst einräumt, wurde diese Frist versäumt. Der hg. Einstellungsbeschluss vom 20. Mai 2008 beruht daher auf keiner irrigen Annahme einer Fristversäumung, weshalb der Wiederaufnahmsantrag - gemäß § 45 Abs. 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung - abzuweisen war.

2.2. Gemäß § 46 Abs. 3 VwGG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in den Fällen des § 46 Abs. 1 VwGG binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen. Als Hindernis ist dabei jenes Hindernis im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG zu verstehen, das die Fristeinhaltung, im vorliegenden Fall die Einhaltung der Mängelbehebungsfrist, verhindert hat.

Nach den Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag bestand es in einem in der Kanzlei der Rechtsvertreterin des Antragstellers unterlaufenen Tatsachenirrtum über den Beginn der Mängelbehebungsfrist. In dem Zeitpunkt, zu welchem dieser Tatsachenirrtum als solcher erkannt werden konnte und musste, hörte auch das Hindernis im Sinne des § 46 Abs. 3 VwGG auf (vgl. aus der umfangreichen hg. Judikatur zB. den hg. Beschluss vom 9. Februar 2005, Zl. 2004/13/0094, mwN.). Der Irrtum über den Beginn der Mängelbehebungsfrist verlor mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Einstellungsbeschlusses vom 20. Mai 2008 (am 16. Juni 2008), in welchem auf die "am 7. April 2008" an den Antragsteller ergangene Mängelbehebungsaufforderung und die nicht fristgerechte Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel (Fehlen einer Ergänzung des Beschwerdepunktes; Fehlen einer Ausfertigung oder Kopie des angefochtenen Bescheides) ausdrücklich hingewiesen worden war, seine Eigenschaft als Ereignis, welches die Wahrung der Mängelbehebungsfrist verhindern konnte. Objektiv musste die Fehleinschätzung der Rechtsvertreterin des Antragstellers über den Beginn der Mängelbehebungsfrist mit der Möglichkeit der Lektüre der diese Fehleinschätzung aufzeigenden Begründung des Einstellungsbeschlusses vom 20. Mai 2008 als beseitigt gelten (vgl. auch hiezu den bereits erwähnten hg. Beschluss vom 9. Februar 2005 sowie den hg. Beschluss vom 23. Oktober 2006, Zl. 2006/12/0064).

Der erst am 22. Juli 2008 zur Post gegebene Wiedereinsetzungsantrag war daher - gemäß § 46 Abs. 4 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung - als verspätet zurückzuweisen. Wien, am 9. Oktober 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008110105.X00

Im RIS seit

05.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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