RS Vwgh 1990/4/4 86/13/0116

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Veröffentlicht am 04.04.1990
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §32 Z2;
EStG 1972 §4 Abs4;

Beachte

Besprechung in: FJ 1994/9 S 197-208; ÖStZB 1991/34;

Rechtssatz

Es trifft zwar zu, daß Kosten für die Einbringung betrieblicher Forderungen Betriebsausgaben darstellen und daß dies auch für Einbringungsmaßnahmen gilt, die erst nach Beendigung der betrieblichen Tätigkeit gesetzt werden (§ 32 Z 2 EStG 1972). Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung solcher (nachträglicher) Betriebsausgaben ist jedoch, daß sie dem Steuerpflichtigen im unmittelbaren Zusammenhang mit den Einbringungsmaßnahmen erwachsen. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn der Gläubiger Aufwendungen tätigt, die in erster Linie dazu dienen, dem Schuldner zusätzliches Einkommen oder Vemögen zu verschaffen, das ihn in weiterer Folge in die Lage versetzt, seine Schulden zu begleichen. Derartige Aufwendungen mögen zwar noch in einem gewissen Kausalzusammenhang mit betrieblichen Interessen stehen; sie entfernen sich jedoch bereits so weit vom eigentlichen betrieblichen Geschehen, daß eine Berücksichtigung als Betriebsausgaben in der Regel nicht mehr in Betracht kommt. (Im Beschwerdefall: Eingehen einer Wechselbürgschaft im Zusammenhang mit Kosten für den Antritt einer Erbschaft durch einen Klienten.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986130116.X02

Im RIS seit

04.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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