Das Erfordernis, daß Werbungskosten Aufwendungen sind, zeigt, daß es an Werbungskosten dort fehlen muß, wo der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Nächtigungsquartier kostenlos in einer Weise zur Verfügung stellt, die den Arbeitnehmer jedes weiteren Aufwandes im Zusammenhang mit der Nächtigung oder für sie enthebt. Aus dem Umstand, daß Werbungskosten zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen zu dienen haben, ergibt sich ferner, daß die dafür erforderlichen Aufwendungen denjenigen zu treffen haben, um dessen Einnahmen es geht. Durch die Schaffung von Pauschalsätzen kann es zwar zur Anerkennung von Werbungskosten in einer Höhe kommen, die den tatsächlichen Aufwendungen nicht entspricht; doch dient die Schaffung der Pauschalsätze nicht dazu, Werbungskosten auch dort anzuerkennen, wo Aufwendungen etwa zufolge des Verhaltens des Arbeitgebers gar nicht anfallen können.