RS Vwgh 1990/4/4 89/13/0212

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Veröffentlicht am 04.04.1990
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB §1298;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 460;

Rechtssatz

Es ist gemäß § 1298 ABGB Sache des Vertreters, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung seiner Pflichten gem § 9 und § 80 BAO unmöglich war, widrigenfalls die Behörde zu der Annahme berechtigt ist, daß er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130212.X01

Im RIS seit

04.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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