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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1298;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 460;Rechtssatz
Es ist gemäß § 1298 ABGB Sache des Vertreters, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung seiner Pflichten gem § 9 und § 80 BAO unmöglich war, widrigenfalls die Behörde zu der Annahme berechtigt ist, daß er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989130212.X01Im RIS seit
04.04.1990