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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz VorarlbergNorm
B-VG Art18 Abs1;Rechtssatz
Bei der Ermittlung des Inhaltes einer gesetzlichen Regelung sind - soweit nötig - alle der Auslegung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen. Erst wenn auch nach Heranziehung sämtlicher Interpretationsmethoden noch nicht beurteilt werden kann, was im Einzelfall Rechtens sein soll, verletzt die Regelung die in Art 18 B-VG enthaltenen rechtsstaatlichen Erfordernisse (Hinweis VfSlg 8395/1978).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989100193.X03Im RIS seit
04.04.1990