RS Vwgh 1990/4/4 89/10/0193

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Veröffentlicht am 04.04.1990
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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
L81518 Umweltanwalt Vorarlberg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art18 Abs1;
LSchG Vlbg 1982 §4 Abs2;
LSchG Vlbg 1982 §5;

Rechtssatz

Bei der Ermittlung des Inhaltes einer gesetzlichen Regelung sind - soweit nötig - alle der Auslegung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen. Erst wenn auch nach Heranziehung sämtlicher Interpretationsmethoden noch nicht beurteilt werden kann, was im Einzelfall Rechtens sein soll, verletzt die Regelung die in Art 18 B-VG enthaltenen rechtsstaatlichen Erfordernisse (Hinweis VfSlg 8395/1978).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989100193.X03

Im RIS seit

04.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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