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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §236;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 8;Rechtssatz
In einem bei Überschuldung gestellten Antrag auf Abgabennachsicht muß unter Bekanntgabe des Ausmaßes der Überschuldung vorgebracht werden, daß durch die begehrte Abgabennachsicht diese Überschuldung beseitigt oder zumindest in einem Ausmaß herabgesetzt werde, daß damit eine erhebliche Minderung der mit der Überschuldung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile erreicht werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1986130183.X01Im RIS seit
04.04.1990