RS Vwgh 1990/4/4 86/13/0183

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Veröffentlicht am 04.04.1990
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236;
BAO §237;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 8;

Rechtssatz

In einem bei Überschuldung gestellten Antrag auf Abgabennachsicht muß unter Bekanntgabe des Ausmaßes der Überschuldung vorgebracht werden, daß durch die begehrte Abgabennachsicht diese Überschuldung beseitigt oder zumindest in einem Ausmaß herabgesetzt werde, daß damit eine erhebliche Minderung der mit der Überschuldung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile erreicht werden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986130183.X01

Im RIS seit

04.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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