RS Vwgh 1990/4/4 89/01/0076

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Veröffentlicht am 04.04.1990
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/03 Personenstandsrecht

Norm

ABGB §43;
NÄG 1988 §1 Abs1;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z7;
NÄG 1988 §2 Abs2;

Rechtssatz

Kann der Namensänderungswerber die von ihm befürchteten Nachteile leicht dadurch abwenden, daß er im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit weiterhin seinen mit good will ausgestatteten Decknamen Enrico als Vornamen gebraucht, dann liegt schon deshalb kein wichtiger Grund iSd NÄG vor. Auch der Umstand, daß jemand mit einem anderen als dem in der Geburtsmatrik eingetragenen Vornamen (hier: Heinrich) gerufen wird, kann eine Namensänderung nicht rechtfertigen. Die Verwendung eines sogenannten Decknamens (Pseudonym) im privaten und beruflichen Bereich, ausgenommen gegenüber Behörden, ist nämlich zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989010076.X01

Im RIS seit

04.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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