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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §20;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 8;Rechtssatz
Die Abgabenbehörde hat darauf hingewiesen, dass der Abgabepflichtige die Abgabenschuldigkeiten, deren Nachsicht begehrt werde, bereits entrichtet habe, dass auf dem Abgabenkonto des Abgabepflichtigen derzeit kein Rückstand aushafte, und dass daher eine allfällige Abgabennachsicht zu einem Guthaben führen würde, das im Hinblick auf die Überschuldung des Abgabepflichtigen nur seinen Gläubigern zugute käme. Es ist daher unrichtig, dass die Abgabenbehörde ihre Zweckmäßigkeitserwägungen im Bescheid betreffend die Ablehnung des Antrages auf Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten nicht dargelegt hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1986130183.X02Im RIS seit
04.04.1990