RS Vwgh 1990/4/4 86/13/0183

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Veröffentlicht am 04.04.1990
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §236 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 8;

Rechtssatz

Die Abgabenbehörde hat darauf hingewiesen, dass der Abgabepflichtige die Abgabenschuldigkeiten, deren Nachsicht begehrt werde, bereits entrichtet habe, dass auf dem Abgabenkonto des Abgabepflichtigen derzeit kein Rückstand aushafte, und dass daher eine allfällige Abgabennachsicht zu einem Guthaben führen würde, das im Hinblick auf die Überschuldung des Abgabepflichtigen nur seinen Gläubigern zugute käme. Es ist daher unrichtig, dass die Abgabenbehörde ihre Zweckmäßigkeitserwägungen im Bescheid betreffend die Ablehnung des Antrages auf Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten nicht dargelegt hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1986130183.X02

Im RIS seit

04.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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