RS Vwgh 1990/4/4 90/01/0009

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Veröffentlicht am 04.04.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art131a;
VStG §39 Abs1;
VStG §39 Abs2;
VStG §39 Abs6;

Rechtssatz

Eine Beschwerde nach § 131a B-VG ist in jenen Fällen unzulässig, in denen es der Partei freisteht, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, sofern dies im Einzelfall notwendiges Mittel der Rechtsverteidigung ist (Hinweis B 22.11.1988, 88/04/0227). Die belangte Behörde hat die bereits erfolgte Beschlagnahme des Spielautomaten auch bescheidmäßig verfügt. Der Bf hat gegen diesen Bescheid Berufung erhoben. Die durch den Bescheid bestätigte Beschlagnahme wurde durch den Bescheid zu dessen Gegenstand und besteht somit nicht mehr selbständig. Der Beschwerde gem Art 131a B-VG fehlt daher die Berechtigung zu ihrer Erhebung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990010009.X02

Im RIS seit

04.04.1990

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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